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Onlinezugangsgesetz: Steuerberaterkammer fordert Identitäts-Föderation zwischen Steuerberaterplattform und Organisationskonto

10.03.2023

In einer Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften (OZG-ÄndG) fordert die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) insbesondere die Schaffung einer Identitäts-Föderation zwischen Steuerberaterplattform und Organisationskonto sowie übergreifende, nutzerfreundliche Digitalisierungsstandards.

Mit Blick auf die Digitalisierung der Verwaltung sei zu begrüßen, so die BStBK, dass mit dem OZG-ÄndG das Ziel verfolgt werden solle, eine einfache, moderne und digitale Verfahrensabwicklung zu schaffen. Auch wenn im Bereich des Steuerwesens bereits erhebliche Digitalisierungserfolge, wie beispielsweise die Schaffung der Steuerberaterplattform sowie des ELSTER-Systems, zu verzeichnen sind, liege noch keine vollumfängliche Digitalisierung steuerlicher Prozesse vor. Um auf diesem Weg weiter voranschreiten zu können, sei die Digitalisierung der Verwaltung von wesentlicher Bedeutung. Mit dem Onlinezugangsgesetz sei bereits ein wichtiger Schritt in diese Richtung getan worden. Jedoch sei das angestrebte Ziel – die bundesweit flächendeckende Digitalisierung vom 575 Verwaltungsleistungen –

weit verfehlt worden.

Mit der Inbetriebnahme der Steuerberaterplattform und des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) am 01.01.2023 habe die BStBK einen weiteren Meilenstein auf dem Weg zu einem volldigitalisierten Steuerwesen gesetzt. Die Steuerberaterplattform stelle dem Berufsstand der Steuerberater nicht nur eine digitale Infrastruktur zur Verfügung, sondern schaffe auch die Voraussetzung für OZG-konforme Portalangebote durch die Bundes- und Regionalkammern. Durch eine einheitliche Berufsträgeridentität eines Nutzerkontos auf der Steuerberaterplattform werde dem Berufsträger der Zugang nicht nur zu OZG-Diensten seiner Regionalkammern, sondern auch zu OZG-Diensten von Bund, Ländern und Behörden, sowie perspektivisch auch zu Diensten der Wirtschaft im Auftrag seines Mandanten ermöglicht. Dabei könne er bei allen Diensten dasselbe Authentisierungsmedium, den Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion, verwenden.

Um das Vorhaben, die Verwaltungsdigitalisierung flächendeckend umzusetzen, ohne die Bedürfnisse des Berufsstandes der Steuerberater dabei außer Acht zu lassen, zu realisieren, müssten aus Sicht der BStBK allerdings mehrere Punkte im OZG-ÄndG Beachtung finden. Dringend notwendig für den Berufsstand der Steuerberater sei die Schaffung einer Identitätsföderation zwischen Steuerberaterplattform und Organisationskonto, um Identitätsinformationen auszutauschen, betont die BStBK. Anderenfalls gelinge es dem Berufstand nicht, über das Organisationskonto beispielsweise den Nachweis der Vollmacht oder der Berufsträgereigenschaft zu erbringen. Bedauerlicherweise seien im OZG-ÄndG Intermediäre, die außerhalb der Organisation stehen, nicht mitgedacht worden. Es bedürfe daher dringend eines Konzeptes zur Regelung der Rechte und Rollen der Intermediäre.

Von wesentlicher Bedeutung sei zudem eine einheitliche Regelung hinsichtlich der Ersetzung des Schriftformerfordernisses beim Nachrichtenversand aus den verschiedenen elektronischen Postfächern. Nur so kann es aus Sicht der BStBK gelingen, einen einstimmigen und in sich logischen Standard in diesem Kontext zu schaffen.

Statt die OZG-Frist ersatzlos zugunsten einer noch zu regelnden Schwerpunktsetzung zu streichen, sollte zudem ein Anreizsystem geschaffen werden, um die Motivation und damit die Leistung zu steigern.

Ferner gelte es, die weitere Digitalisierung des Steuerwesens für Steuerpflichtige als Chance zu verstehen und dafür übergreifende und nutzerfreundliche Digitalisierungsstandards zu schaffen. Bei der Entwicklung dieser Standards müsse dringend darauf geachtet werden, sich von alten Strukturen zu verabschieden und die Prozesse stattdessen – unter dem Aspekt der Effizienz und Nutzerfreundlichkeit – neu zu überdenken.

Darüber hinaus hält die BStBK eine Digitalisierung im Backend von wesentlicher Bedeutung, um Prozesse digital vollziehen und damit zu beschleunigen zu können.

Bundessteuerberaterkammer, PM vom 03.03.2023

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