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Onlinezugangsgesetz: Bundestag beschließt Novelle

27.02.2024

Der Bundestag hat am 23.02.2024 das so genannte Onlinezugangsgesetz novelliert (BT-Drs. 20/8093). Das 2017 beschlossene Gesetz hatte zum Ziel, behördliche Verwaltungsleistungen auch digital über Verwaltungsportale anzubieten. Durch die neuen Regelungen sollen die Strukturen der Bund-Länder-Zusammenarbeit verstetigt und eine einfache, moderne und digitale Verfahrensabwicklung im übergreifenden Portalverbund ermöglicht werden.

Dafür will der Bund unter anderem zentrale Basisdienste bereitstellen und so landeseigene Entwicklungen für das Bürgerkonto und das Postfach ersetzen. Außerdem soll ein schriftformersetzendes qualifiziertes elektronisches Siegel und eine Regelung zu Digital-Only für Unternehmensleistungen eingeführt werden.

Der Nutzen des Gesetzentwurfs besteht aus Sicht der Bundesregierung darin, "dass er den Prozess der Entwicklung nutzerfreundlicher digitaler Services weiter fördert". Das vereinfache das Leben der Menschen und die Tätigkeit von Unternehmen und Selbstständigen, soweit diese staatliche Leistungen in Anspruch nähmen.

Im Zuge des parlamentarischen Verfahrens hatte der der Ausschuss für Inneres am 21.02.2024 einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zum Gesetzentwurf angenommen, mit dem unter anderem Nutzern nach Ablauf des vierten auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Jahres ein Anspruch auf einen elektronischen Zugang zu den Verwaltungsleistungen des Bundes eingeräumt wird. Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche sollen dabei ausgeschlossen sein.

Wie die Koalitionsfraktionen dazu in der Begründung ausführten, besteht der einklagbare Anspruch analog zu der behördlichen Verpflichtung, ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten. Somit sei er auf den elektronischen Zugang des Nutzers zu der jeweiligen Verwaltungsleistung beschränkt und vermittelte kein Recht auf eine vollständig elektronische Abwicklung weiterer, insbesondere behördeninterner, Verfahrensschritte. Auch bestehe kein Anspruch auf den elektronischen Zugang zu einer Verwaltungsleistung, "soweit deren elektronisches Angebot aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit ausgeschlossen ist", hieß es weiter. Darüber hinaus soll der Anspruch nicht im Hinblick auf Verwaltungsleistungen bestehen, deren elektronisches Angebot wirtschaftlich unzumutbar ist.

Deutscher Bundestag, PM vom 22.02.2024

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