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One-Stop-Shop: Hinweise zum Umgang mit Zahlungserinnerungen anderer EU-Staaten
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gibt auf seinen Internetseiten Unternehmern, die am Verfahren One-Stop-Shop, EU-Regelung teilnehmen, Hinweise zum Umgang mit Zahlungserinnerungen von anderen EU-Mitgliedstaaten.
Zahlreiche Unternehmer hätten aktuell solche Zahlungserinnerungen für das 3. Quartal 2021 von anderen EU-Mitgliedstaaten erhalten.
Um ein derartiges Szenario zu vermeiden, seien die Mitgliedstaaten bereits frühzeitig darüber informiert worden, dass die für sie vorliegenden Zahlungen erst mit zeitlicher Verzögerung weitergeleitet werden, so das BZSt. Offenbar hätten aber nicht alle Mitgliedstaaten ihre automatisierten Mahnläufe ausgesetzt.
Wer eine Zahlungserinnerung von einem anderen Mitgliedstaat erhalten habe, solle zunächst prüfen, ob er die erklärten Steuern für das betreffende Quartal vollständig an die Bundeskasse Trier gezahlt hat. Wenn dies der Fall ist, empfiehlt es sich laut BZSt, dem Mitgliedstaat auf die Erinnerung hin zu antworten, dass die Steuerzahlung bereits an Deutschland geleistet wurde.
Es sei in der Regel nicht erforderlich, das Bundeszentralamt für Steuern über die erhaltene Zahlungserinnerung zu informieren, merkt das Amt abschließend an.
Bundeszentralamt für Steuern, PM vom 13.01.2022