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Offshore-Windparks: Neue Rechtsgrundlage des Landes Schleswig-Holstein zu Erhebung von IHK-Mitgliedsbeiträgen rechtens

30.11.2023

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (VG) hat die Klage einer Betreibergesellschaft zweier Offshore-Windparks in der Nordsee gegen einen Beitragsbescheid der Industrie- und Handelskammer zu Flensburg (IHK) für das Jahr 2021 abgewiesen.

Die Klägerin betreibt westlich der Insel Sylt zwei Windparks, die beide in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) liegen. Als AWZ wird das Meeresgebiet jenseits des Küstenmeeres bezeichnet. Die Mitgliedschaft der Klägerin in einer IHK ist erstmals 2015 streitig geworden. Die Klägerin gewann das Verfahren damals in zwei Instanzen, da es nach Auffassung von VG und Oberverwaltungsgericht (OVG) für die Beitragspflicht keine hinreichende Rechtsgrundlage gab.

Das VG hatte sich jetzt mit der in der Folgezeit vom Landesgesetzgeber geschaffenen neuen Rechtslage zu befassen. Es hält das Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in Schleswig-Holstein für verfassungsgemäß. Sie folgte damit nicht der Auffassung der Klägerin, nach der es dem Land Schleswig-Holstein an der Gesetzgebungskompetenz fehle, die von ihr in der AWZ betriebenen Windparks einer IHK-Mitgliedschaft zu unterwerfen.

Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das VG die Berufung zum OVG zugelassen.

Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 28.11.2023, 7 A 203/22, nicht rechtskräftig

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