Achtung Änderungsbescheid: Handlungsoptionen bei Änderung von Bescheiden im Klageverfahren
Leasingvertrag: Zur Nutzungsentschädigung bei Rückabwicklung
Offenlegung von Jahresabschlüssen: Kein weiterer Aufschub
Nach Mitteilung der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat sich das Bundesjustizministerium dahingehend geäußert, dass es keinen weiteren Verzicht auf die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren nach § 335 Handelsgesetzbuch über den 07.03.2022 hinaus geben wird. Die BStBK habe sich hierum intensiv bemüht, meldet die Steuerberaterkammer Hessen.
Das Ordnungsgeldverfahren werde allein aufgrund der Meldung vom Betreiber des Bundesanzeigers über die nicht rechtzeitige Offenlegung von Amts wegen eingeleitet. Das Ordnungsgeld werde dabei zunächst angedroht, erläutert die Steuerberaterkammer. Die Androhung werde mit einer Fristsetzung von sechs Wochen für die Einreichung der Unterlagen verbunden. Innerhalb dieser Frist müsse der Verpflichtung nachgekommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt werden. Mit der Androhung des Ordnungsgeldes würden den Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens auferlegt. Diese betrügen (derzeit) rund 100 Euro.
Steuerberaterkammer Hessen, PM vom 07.03.2022