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Öffentlicher Gehweg verläuft über Privatgrundstücke: Sperrung durch Eigentümer dennoch unzulässig

05.09.2025

Der Eigentümer mehrerer Grundstücke, über die ein zu einer öffentlichen Straße gehörender Gehweg führt, ist nicht dazu berechtigt, den Gehweg abzusperren. Das entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz.

Der Kläger hatte bereits 2021 entlang seiner Grundstücksgrenze einen Zaun errichtet, sodass nur ein schmaler Streifen des Gehwegs frei blieb. Seine gegen die daraufhin von der Stadt angeordnete Beseitigung des Zauns gerichtete erste Klage blieb vor dem VG Koblenz und dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz erfolglos. Die Gerichte hielten die Sperrung für unzulässig. Zur Begründung führte das OVG aus, die Nutzung des Gehwegs sei jahrzehntelang geduldet worden.

Daraufhin brachte der Kläger zwei Hinweistafeln an seinem Haus an und veröffentlichte in Lokalanzeiger und Tageszeitung einen Text, wonach er die Freigabe der Fläche zur Verkehrsnutzung gegenüber der Allgemeinheit widerrufe. Anschließend forderte er die Stadt dazu auf, die Freigabe der Verkehrsfläche durch Zustimmung zur Sperrung seiner Grundstücke zu erteilen. Als die Stadt dies verweigerte, erhob er (erneut) Klage.

Auch diese blieb erfolglos. Der Kläger sei nicht dazu berechtigt, so die Koblenzer Richter, die Allgemeinheit von der Nutzung des auf seinen Grundstücken verlaufenden Gehwegs auszuschließen. Dieser sei Bestandteil einer öffentlichen Straße, weshalb sein Eigentumsrecht im Umfang der öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung eingeschränkt sei.

Der Gehweg habe bereits deutlich vor dem im Landesstraßengesetz normierten Stichtag des 31.03.1948 dem öffentlichen Verkehr gedient. Das Haus auf dem Grundstück des Klägers sei um 1925 errichtet worden. Zudem spreche die Beschaffenheit der entlang der Straße vorhandenen Bäume, wie sie auf der Aufnahme aus dem Jahr 1950 sowie einem nun erstmals vorgelegten Luftbild aus dem Jahr 1945 erkennbar sei, für schon länger verfestigte Zustände. Auch habe ein älterer Bürger bekundet, vor dem Haus des Klägers, in dem ein Familienangehöriger wohnhaft gewesen sei, habe sich bereits vor dem zweiten Weltkrieg ein Gehweg befunden.

Unabhängig davon sei der Widerruf des Klägers treuwidrig und deshalb unwirksam. Während der jahrzehntelangen Duldung sei die Nutzung von dem Voreigentümer des Hauses nie in Frage gestellt worden. Außerdem sei die Sperrung des Gehwegs mit erheblichen Gefahren für Passanten verbunden, wohingegen dieser Bereich für den Kläger nur sehr eingeschränkt nutzbar sei.

Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das OVG Rheinland-Pfalz beantragen.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 13. August 2025, 2 K 1096/24.KO

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