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Öffentliche Aufträge: Rechtswidrig von Vergabeverfahren ausgeschlossener Bieter kann Schadensersatz verlangen

11.06.2024

Ein rechtswidrig von einem Vergabeverfahren ausgeschlossener Bieter kann Schadensersatz wegen des Verlusts einer Chance verlangen. Dies stellt der Europäische Gerichtshof (EuGH) klar.

2013 schloss der slowakische Fußballverband eine Bietergemeinschaft, der das Unternehmen Ingsteel angehörte, von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags über die Rekonstruktion, Modernisierung und den Bau von 16 Fußballstadien aus: Die Bietergemeinschaft erfülle nicht die Anforderungen der Bekanntmachung, insbesondere hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit. Nachdem das slowakische oberste Gericht dem EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt hatte, hob es den Ausschluss auf.

Zwischenzeitlich war der Auftrag aber schon an den einzig verbleibenden Bieter vergeben worden. Ingsteel begehrte daraufhin vor einem slowakischen Gericht Ersatz des Schadens, der ihr durch den Ausschluss der Bietergemeinschaft von dem Vergabeverfahren entstanden sein soll. Das slowakische Gericht legte die Sache dem EuGH vor. Dieser möge klären, ob die Richtlinie über die Nachprüfung im Bereich öffentlicher Aufträge der nationalen slowakischen Regelung oder Praxis entgegensteht, nach der es ausgeschlossen scheint, dass ein rechtswidrig von einem Vergabeverfahren ausgeschlossener Bieter für den Schaden entschädigt wird, der ihm durch den Verlust der Chance entstanden ist, an diesem Verfahren teilzunehmen, um den betreffenden Auftrag zu erhalten.

Der EuGH bejaht das. Die Richtlinie verpflichte die Mitgliedstaaten, denjenigen, die durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge geschädigt worden sind, Schadensersatz zuzuerkennen. Mangels Angaben zur Unterscheidung zwischen verschiedenen Schadenskategorien erfasse die Richtlinie jede Art des diesen Personen entstandenen Schadens, einschließlich des Schadens, der sich aus dem Verlust der Chance ergibt, an dem Verfahren zur Vergabe eines Auftrags teilzunehmen. Ein Schaden könne sich aus dem Umstand als solchem ergeben, dass man einen öffentlichen Auftrag nicht erhält, und als entgangener Gewinn verwirklichen. Der rechtswidrig ausgeschlossene Bieter könne jedoch auch einen gesonderten Schaden erleiden, der dem Verlust der Chance entspricht, an dem betreffenden Vergabeverfahren teilzunehmen, um diesen Auftrag zu erhalten.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 06.06.2024, C-547/22

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