OECD-Steuerregelwerk: Soll 2023 in Kraft treten
Steuernachforderungen und -erstattungen: Hessens Finanzminister für Abschaffung der Verzinsung
OECD-Mindestbesteuerung: Soll 2023 in Kraft treten
Die von der OECD entwickelte und beim Treffen der G20-Staats- und Regierungschefs Ende Oktober 2021 in Rom gebilligte Reform des internationalen Steuersystems sieht in Säule 2 einen Mindeststeuersatz von 15 Prozent vor. Dieser globalen effektiven Mindestbesteuerung sollen grundsätzlich alle multinationalen Konzerne mit einem Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro unterliegen, erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drs. 20/720) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (BT-Drs. 20/570).
Staaten könnten aber auch individuell entscheiden, die Mindestbesteuerung unterhalb des Schwellenwertes von 750 Millionen Euro anzuwenden. Darüber hinaus gebe es eine Ausnahme für Einkünfte aus der internationalen Seeschifffahrt. Für die Umsetzung beider Säulen der OECD Steuerreformpläne sollen jetzt Musterregelungen erarbeitet werden. Es sei das gemeinsame Ziel, das Inkrafttreten ab 01.01.2023 sicherzustellen.
Wie die Bundesregierung erläutert, ist das Ziel der Umsetzung der globalen effektiven Mindestbesteuerung die Sicherstellung eines internationalen Mindestbesteuerungsniveaus. Durch die Beendigung aggressiver Steuergestaltungen und des schädlichen Steuersystemwettbewerbs werde die globale Wettbewerbsneutralität für multinationale Unternehmensgruppen verbessert.
Deutscher Bundestag, PM vom 21.02.2022