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Nutzungsdauer von Computerhardware und Software: Bundessteuerberaterkammer nimmt zu BMF-Schreiben Stellung

13.04.2022

Mit Schreiben vom 26.02.2021 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Nutzungsdauer von genauer bezeichneter Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung auf ein Jahr festgelegt. Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hatte den Ansatz, die AfA-Tabellen zumindest punktuell an geänderte wirtschaftliche Gegebenheiten anzupassen und darüber auch Investitionsbestrebungen der Wirtschaft zu unterstützen, begrüßt. Aus der Praxis hätten sich jedoch verschiedene Fragen zur Anwendung des Schreibens ergeben.

Das BMF habe daraufhin das Schreiben vom 26.02.2021 durch ein neues Schreiben vom 22.02.2022 (IV C 3 – S 2190/21/10002 :025) ersetzt. In dem aktualisierten Schreiben gehe das Ministerium zwar auf verschiedene Praxisfragen ein, beantworte diese aus Sicht der BStBK jedoch leider nicht zufriedenstellend.

Laut 1.1 des Schreibens unterlägen die betroffenen Wirtschaftsgüter auch weiterhin § 7 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Insbesondere solle keine Sofortabschreibung vorliegen. Wirtschaftsgüter müssten danach wie üblich grundsätzlich pro rata temporis abgeschrieben werden. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten wären auf zwölf Monate zu verteilen und der Abschreibungszeitraum würde sich auf zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahre erstrecken, wenn die Anschaffung oder Herstellung nicht im ersten Monat des Kalender- oder Wirtschaftsjahres erfolgt. Diese Auffassung stehe jedoch nicht im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut, merkt die BStBK an. Denn § 7 Absatz1 Satz 1 EStG spreche explizit von Wirtschaftsgütern, deren Verwendung sich "auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt".

Darüber hinaus solle die Anwendung der kürzeren Nutzungsdauer nach 1.1. auch kein steuerliches Wahlrecht im Sinne des § 5 Absatz 1 EStG darstellen. In der Handelsbilanz dürfe jedoch nach allgemeiner Auffassung die kürzere Nutzungsdauer regelmäßig nicht zugrunde gelegt werden, wenn sie von der tatsächlichen Nutzungsdauer abweicht und es sich nicht um geringwertige Wirtschaftsgüter handelt. Dies führe zu der Befürchtung, dass aufgrund der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz die Verkürzung der Nutzungsdauer ins Leere läuft. Selbst wenn dies nicht zutreffen sollte, weil nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht allein steuergesetzliche Wahlrechte, sondern auch steuerliche Wahlrechte unter den steuerlichen Wahlrechtsvorbehalt des § 5 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG zu subsumieren sind, die sich aus einem BMF-Schreiben ergeben, sei die Rechtsprechung nicht an diese Sichtweise gebunden. Zudem werde in dem aktuellen Schreiben nun ausdrücklich festgestellt, dass kein steuerliches Wahlrecht vorliegt.

Eine weitere Frage, die schon im Jahr 2021 an die BStBK herangetragen worden sei und zu der keine Antwort vorliege, sei, ob die verkürzte Nutzugsdauer von einem Jahr gegebenenfalls bei allen in Frage kommenden Wirtschaftsgütern einheitlich zugrunde gelegt werden muss oder ob bei verschiedenen Wirtschaftsgütern auch unterschiedlich vorgegangen werden kann. Deswegen bitte die BStBK das BMF darum, diese Aspekte noch einmal zu prüfen. Die Praxis benötige Rechtssicherheit, damit die verkürzte Nutzungsdauer die mit ihr verfolgten Ziele auch tatsächlich erreicht.

Bundessteuerberaterkammer, PM vom 07.04.2022

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