Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Nutzung von Bauland: Baden-Württemberg b...

Nutzung von Bauland: Baden-Württemberg beschließt Gesetzentwurf zu Einführung einer Grundsteuer C

29.10.2021

Die baden-württembergische Landesregierung hat am 26.10.2021 den Entwurf zum so genannten Gesetz zur Änderung des Landesgrundsteuergesetzes und zur Einführung eines gesonderten Hebesatzrechts zur Mobilisierung von Bauland beschlossen. Der Gesetzentwurf soll nun in den Landtag eingebracht werden. Er sieht unter anderem die Einführung einer Grundsteuer C vor. Damit sollen Kommunen aus städtebaulichen Gründen ab dem Jahr 2025 einen gesonderten Hebesatz für unbebaute, baureife Grundstücke festlegen können.

"Mit der Grundsteuer C geben wir den Kommunen ein effektives und flexibles Instrument an die Hand, mit dem sie mehr Wohnraum schaffen können", sagte Baden-Württembergs Finanzminister Danyal Bayaz (Bündnis 90/Die Grünen). Dadurch entstehe ein Anreiz, brachliegende, aber für Wohnzwecke äußerst wertvolle Grundstücke zu bebauen. So könnte weiterer Flächenverbrauch im Außenbereich vermieden werden.

Ob von der Grundsteuer C Gebrauch gemacht wird, liege im Ermessen der einzelnen Kommunen, teilt das baden-württembergische Finanzministerium weiter mit. Entscheidet sich eine Kommune dafür, mache sie dies in einer Allgemeinverfügung bekannt. Darin begründe sie ihre städtebaulichen Erwägungen und benenne das Gemeindegebiet, auf das sich der gesonderte Hebesatz beziehen soll, inklusive der betreffenden baureifen Grundstücke.

Zum Hintergrund erläutert das Finanzministerium Baden-Württemberg, dass das Landesgrundsteuergesetz ab 2025 die Erhebung der Grundsteuer generell neu regele. Der Landtag habe das Gesetz bereits am 04.11.2020 verabschiedet. Anlass für die Grundsteuerreform sei eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das die bisherige Einheitsbewertung als verfassungswidrig einstuft. In Zukunft werde die Grundsteuer B für das Grundvermögen somit ausschließlich am Bodenwert ausgerichtet. Die Bewertung basiere dann im Wesentlichen auf zwei Kriterien: der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert. Zum 01.01.2022 müssten die Bodenrichtwerte von den Gutachterausschüssen neu festgelegt werden. Eigentümer würden im Laufe des Jahres 2022 aufgefordert, eine Steuerklärung zu ihrem Grundvermögen abzugeben. Die notwendigen Informationen – wie Bodenrichtwerte – sollen die Bürger dann auf einfache Weise über eine Internetseite einsehen können.

Finanzministerium Baden-Württemberg, PM vom 27.10.2021

Mit Freunden teilen