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Nutzung einer Wohnung durch Ex-Frau und Kinder: Bei Veräußerung keine Befreiung von Spekulationssteuer

30.01.2024

Der Tatbestand des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), der bei der privaten Veräußerung einer Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb von der Spekulationssteuer befreit, ist nicht erfüllt, wenn der veräußernde Ehegatte nach dem Scheitern der Ehe aus der zuvor gemeinsam bewohnten Immobilie ausgezogen ist, der andere Ehegatte und die beiden gemeinsamen Kinder dort jedoch wohnen bleiben. Es fehle dennoch an von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG vorausgesetzten Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, so der Bundesfinanzhof (BFH).

Ein Gebäude werde auch zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn der Steuerpflichtige es einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind (oder mehreren einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kindern) unentgeltlich zu Wohnzwecken überlässt. Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG liegt laut BFH hingegen vor, wenn die Überlassung nicht ausschließlich an ein einkommensteuerlich zu berücksichtigendes Kind (oder mehrere einkommensteuerlich zu berücksichtigende Kinder), sondern zugleich an einen Dritten (zum Beispiel die Kindesmutter beziehungsweise den Kindesvater) erfolgt.

Nach diesen Maßstäben habe der Kläger im zugrunde liegenden Fall die Immobilie nicht unmittelbar zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Er sei infolge der Trennung von der Kindesmutter aus der Immobilie ausgezogen.

Er könne auch keine mittelbare Nutzung zu Wohnzwecken aufgrund der Überlassung der Immobilie an seine Kinder als eigene zugerechnet werden. Neben den Kindern habe zugleich die Kindesmutter die Immobilie bewohnt. Die Nutzung durch die Kindesmutter könne dem Kläger nicht als Eigennutzung zugerechnet werden. Es fehle an einer entsprechenden rechtlichen Grundlage für die Zurechnung.

Die Regelung in der Scheidungsfolgenvereinbarung, dass die mietfreie Nutzung der Wohnung eine Unterhaltsleistung darstelle, stelle keine relevante rechtliche Grundlage dar. Denn eine Nutzung zu "eigenen Wohnzwecken" im Sinne des Einkommensteuerrechts liege nur vor, wenn unterhaltsberechtigte Personen – wie Kinder – typischerweise zur Lebens- oder Wirtschaftsgemeinschaft des Steuerpflichtigen gehören. Dies sei bei dauernd getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten, die nicht mehr Teil einer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft sind, indes nicht der Fall. Der laufende Unterhalt sei vielmehr regelmäßig durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren.

Soweit der Kläger vorgebracht habe, sich in einer Zwangslage befunden zu haben, da beide Eltern bei der Gestaltung der Scheidungsfolgenvereinbarung primär die Beibehaltung des häuslichen Umfeldes für die durch die Trennung und anstehende Scheidung der Eltern psychisch belasteten Kinder im Fokus gehabt hätten, komme es auf die Beweggründe für die Überlassung einer Immobilie an einen Dritten nach den genannten Maßstäben nicht an, betont der BFH.

Auch Artikel 6 Grundgesetz (GG) verhelfe dem Kläger nicht zum Erfolg. Er habe die zum Wesen der Ehe und Familie gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft durch seinen Auszug und die spätere Scheidung aufgelöst. Zwar lasse Artikel 6 Absatz 1 GG auch der geschiedenen Ehe Schutz zukommen. Gleichwohl könne der Gesetzgeber einer bestehenden Ehe Vorteile einräumen, die er einer geschiedenen vorenthält. Nur bei zusammenlebenden Ehegatten könne er davon ausgehen, dass sie grundsätzlich zusammen eine Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs bilden, in der die Ehegatten jeweils an den Einkünften wie Lasten des anderen teilhaben.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.11.2023, IX R 10/22

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