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Nutzer von Garagen oder Kleingärten: Müssen keine Feststellungserklärung mehr abgeben

19.07.2022

Durch die ab 2025 neu festzusetzende Grundsteuer kommt schon im Jahr 2022 auf die Eigentümer von Immobilien wie Grundstücken und Häusern Arbeit zu. Sie müssen beim Finanzamt eine so genannte Feststellungserklärung einreichen. Hingegen sind bloße Besitzer, also Pächter beziehungsweise Mieter, nicht von dieser Pflicht betroffen. Dies gilt laut Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz auch dann, wenn einem Pächter beziehungsweise Nutzer ohne Eigentum ein entsprechendes Schreiben der Finanzverwaltung zuging.

Mit der Grundsteuerreform sei ebenfalls neu, dass nunmehr der Eigentümer von Grund und Boden Steuerschuldner ist und nicht wie bisher der Nutzer des Grundstücks, so der BdSt Rheinland-Pfalz. Das Thüringer Finanzministerium weise darauf hin, dass aufgrund des Wechsels von der bisherigen Nutzerbesteuerung zur Eigentümerbesteuerung in einigen Fällen noch die Daten der Pächter beim Finanzamt hinterlegt sind, weshalb vereinzelt Nutzer von Garagen und Gartenlauben Informationsschreiben erhalten hätten. Betroffene könnten das Informationsschreiben als gegenstandlos betrachten. Aktuell seien nur die Eigentümer aufgefordert, eine Feststellungserklärung auf den 01.01.2022 gegenüber dem Finanzamt abzugeben. Aus dieser Verpflichtung resultierten dann im Jahr 2025 die neuen Grundsteuerbescheide. Die Pächter von Garagen und Kleingärten müssten keine Erklärungen abgeben.

Die Erklärungen zur neuen Grundsteuer müsse der Eigentümer im Zeitraum vom 01.07.2022 bis 31.10.2022 beim zuständigen Finanzamt einreicht wen. Zuständig sei das Finanzamt, in dessen Bezirk die Immobilie liegt.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V., PM vom 15.07.2022

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