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Nur für Selbstzahler: Ginseng als Nahrungsergänzungsmittel
Ginseng und Zink sind als Nahrungsergänzungsmittel nicht von der Krankenkasse zu übernehmen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen entschieden.
Zugrunde lagen die Klagen eines Mannes, der seit langem an chronischer Erschöpfung, allergischem Asthma, Tinnitus, einer Nierenerkrankung und anderem leidet. Sein behandelnder Arzt empfahl ihm eine Nahrungsergänzung mit Eleutherococcuskapseln (Taiga-/Ginsengwurzel) und Zinktabletten. Bei seiner Krankenkasse beantragte er die Kostenübernahme und die Erstattung bereits gezahlter Rechnungen.
Die Kasse lehnte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass Nahrungsergänzungsmittel generell von der Kostenübernahme ausgeschlossen seien und nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nur in wenigen Ausnahmefällen übernommen werden könnten. Demgegenüber meinte der Mann, dass die Präparate wegen der Schwere der Erkrankung notwendig seien. Sein Gesundheitszustand habe sich durch die Gabe der Kapseln bereits verbessert.
Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Nahrungsergänzungsmittel seien unabhängig von der Art der Erkrankung durch die Arzneimittelrichtlinien ausgeschlossen und bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln müsse es sich um einen ausnahmsweise gelisteten Therapiestandard handeln. Die streitigen Präparate seien nicht vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst.
Die Krankenkassen seien auch nicht gehalten, alles zu leisten, was zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar sei. Bestimmte Produkte könnten aus dem Leistungskatalog ausgeklammert und der Eigenverantwortung der Versicherten zugewiesen werden. Außerdem sei der individuelle Glaube an die Wirksamkeit nicht ausreichend. Nach den Herstellerinformationen zielten Ginseng und Zink allgemein auf die Stärkung des Immunsystems; für eine spezifische Heilungsaussicht des Erschöpfungssyndroms lägen keine wissenschaftlichen Erkenntnisse vor.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.08.2020, L 4 KR 161/20