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NSU-Prozess: Zschäpe in Karlsruhe erfolglos

25.10.2022

Die Hauptangeklagte im NSU-Prozess, Beate Zschäpe, ist mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen ihre Verurteilung gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an.

Mit der Beschwerde hatte sich Zschäpe gegen das Strafurteil des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 11.07.2018 und zwei Beschlüsse des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12.08.2021 und vom 22.09.2021 gewandt. Sie rügte die Verletzung ihres Rechts auf die Gewährung rechtlichen Gehörs, eine willkürliche Anwendung des § 349 Absatz 2 Strafprozessordnung (StPO) und eine Verletzung ihres Rechts auf die Entscheidung durch den gesetzlichen Richter. Zschäpe machte laut BVerfG insbesondere geltend, es verletze sie in ihren durch die Verfassung garantierten Rechten, dass der BGH über ihre Revision durch Beschluss und nicht nach einer mündlichen Verhandlung durch Urteil entschieden habe.

Das BVerfG entschied demgegenüber, Zschäpe habe weder dargetan noch sei es aus sich heraus ersichtlich, dass sie in ihren Rechten auf die Gewährung rechtlichen Gehörs, aus dem allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot oder auf die Entscheidung durch den gesetzlichen Richter verletzt ist. Insbesondere ergebe sich aus dem grundgesetzlich verbürgten Recht auf rechtliches Gehör nicht unmittelbar ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung.

Es sei vielmehr Sache des Gesetzgebers, zu entscheiden, in welcher Weise rechtliches Gehör gewährt werden soll. Daher begegne die Möglichkeit, im strafrechtlichen Revisionsverfahren eine Revision nach § 349 Absatz 2 StPO durch Beschluss – also ohne vorherige Durchführung einer mündlichen Verhandlung – zu verwerfen, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Im Verfahren der strafrechtlichen Revision habe der Gesetzgeber vorgesehen, dass der Revisionsführer in seiner Revisionsbegründung und in der Gegenerklärung zum Antrag des Generalbundesanwalts Gelegenheit bekommt, sich umfassend zu äußern. Hierdurch werde seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ausreichend Rechnung getragen.

Damit bleibt es bei der Verurteilung Zschäpes durch das OLG zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe unter Feststellung der besonderen Schwere der Schuld – unter anderem wegen mittäterschaftlicher und mitgliedschaftlicher Beteiligung an mehreren Mordtaten der rechtsterroristischen Vereinigung NSU.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30.09.2022, 2 BvR 2222/21

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