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Normenkontrolleilantrag gegen Maskenpflicht in Schulen: Als unzulässig verworfen

27.08.2020

Niedersächsische Grundschüler sind mit ihrem Eilantrag gegen die Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in Schulen gescheitert. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen hat ihren Antrag auf Außervollzugsetzung des von der Niedersächsischen Corona-Verordnung in Bezug genommenen Niedersächsischen Rahmen-Hygieneplans Corona Schule vom 30.06.2020 als unzulässig verworfen. Der Antrag wende sich gegen eine Bezugsnorm in der Niedersächsischen Corona-Verordnung, die seit Ende Juli 2020 nicht mehr gelte.

Auch der angegriffene Niedersächsische Rahmen-Hygieneplan vom 30.06.2020 sei seit dem 18.08.2020 nicht mehr aktuell. Der Niedersächsische Rahmen-Hygieneplan vom 30.06.2020 habe ohnehin nie die Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in der Schule enthalten.

Auch die Niedersächsische Corona-Verordnung in der nachfolgenden Fassung vom 31.07.2020 sehe keine grundsätzliche Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen im Unterricht oder in den Pausen vor. Entsprechende Bedeckungen seien nur in speziell gekennzeichneten Bereichen zu tragen, in denen die örtlichen Begebenheiten einen Abstand zwischen Kohorten nicht zuließen, etwa Gängen und Fluren. Der aktuelle Rahmen-Hygieneplan vom 05.08.2020 greife diese Regelung für den Normalfall auf. Ob bei einer festgestellten erhöhten Infektionsgefahr eine schulspezifische weitergehende Maskenpflicht bestehen könne, sei gegenwärtig nicht zu entscheiden. Denn der Eintritt einer solchen Situation sei für die Schule der Antragsteller nicht abzusehen. Vorsorglich einen Normenkontrolleilantrag für ein möglicherweise nie eintretendes Szenario zu stellen, sei unzulässig.

Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 25.08.2020, 13 MN 319/20, unanfechtbar

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