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Nordrhein-westfälisches Bierkartell: Verfahren vor OLG endet mit Freisprüchen

10.09.2021

Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf ist das Kartellerfahren, das sich gegen Brauereien aus Nordrhein-Westfalen richtete, mit Freisprüchen zu Ende gegangen.

An dem Verfahren waren als so genannte Nebenbetroffene die Brauereien der Marken Früh und Gaffel in Köln sowie Erzquell in Wiehl-Bielstein beteiligt. Als Betroffene waren zwei seinerzeit verantwortlich für sie handelnden Personen beteiligt; eine vormalig beteiligte weitere Person ist verstorben. Das OLG hat sie vom Vorwurf illegaler Preisabsprachen freigesprochen.

Das Bundeskartellamt hatte Anfang 2014 gegen mehrere Brauereien, Verbände und Verantwortliche wegen verbotener Preisabsprachen Geldbußen von insgesamt 338 Millionen Euro verhängt. Das OLG Düsseldorf hatte die Verfahren wegen unterschiedlicher Sachverhaltskonstellationen getrennt. In dem die Brauereien aus Nordrhein-Westfalen betreffenden Verfahren hat die Hauptverhandlung am 10.06.2020 begonnen.

Wegen der das Jahr 2006 betreffenden Vorwürfe wurde das Verfahren im Verlauf der Hauptverhandlung eingestellt. Im Kern ging es noch um die Frage, ob die betroffenen Brauereien im Rahmen einer Sitzung des Wettbewerbsausschusses des Brauereiverbandes Nordrhein-Westfalen Anfang September 2007 kartellrechtswidrige Preisabsprachen getroffen haben. Die Frage, ob andere (Groß-)Brauereien in einem eigenen Kartellkreis illegale Preisabsprachen getroffen haben, war nicht Gegenstand des Verfahrens.

Das OLG konnte die angeblichen Bierpreisabsprachen der nordrhein-westfälischen Brauereien nicht feststellen. Daran glaubten sich lediglich zwei der insgesamt 14 Zeugen zu erinnern. Dabei war die Erinnerung des einen Zeugen zu vage, um eine Verurteilung wegen illegalen Verhaltens zu tragen. Die Aussage des anderen Zeugen war nach Auffassung des OLG insgesamt chaotisch, von bizarren Verwechslungen geprägt und zum Teil falsch, sodass der Zeuge später seine Angaben korrigierte. Bei einem der Betroffenen konnte zudem nicht einmal festgestellt werden, dass er überhaupt an der Ausschusssitzung teilgenommen hat.

Gegen das Urteil kann die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt werden.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2021, V-4 Kart 4/16 OWi, nicht rechtskräftig

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