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Nordrhein-westfälische Ersatzschulverordnung: Ist in Teilen unwirksam
Die Vorschriften der nordrhein-westfälischenErsatzschulverordnung (ESchVO), durch die mit Wirkung zum 01.08.2020 dieBestimmungen für die Feststellung der Eignung von Lehrkräften an denErsatzschulen des Landes neu gefasst worden sind, sind in wesentlichen Teilenunwirksam. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einemNormenkontrollverfahren entschieden.
Nach dem nordrhein-westfälischen Schulgesetz (SchulG NRW)ist die Ausübung der Tätigkeit als Lehrkraft an einer Ersatzschulegenehmigungsbedürftig. Damit füllt das Landesrecht den in Artikel 7 Absatz 4 Satz3 Grundgesetz (GG) enthaltenen Vorbehalt aus, dass die Ersatzschulen in derwissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichenSchulen zurückstehen dürfen. Die in diesem Zusammenhang erlasseneErsatzschulverordnung sieht in § 7 ESchVO ein Feststellungsverfahren vor, indessen Verlauf die Lehrkraftbewerber ihre Eignung gegenüber der oberenSchulaufsichtsbehörde unter anderem durch schriftliche Arbeiten,unterrichtspraktische Prüfungen, Kolloquien und mündliche Prüfungen nachweisenmüssen. § 9 ESchVO enthält Sonderregelungen für die Unterrichtsgenehmigung fürLehrkräfte in Waldorfschulen.
Den von zwei Trägern freier Waldorfschulen und zwei Lehrernan einer Privatschule mit waldorfpädagogischem Hintergrund gegen § 7 undeinzelne Regelungen des § 9 ESchVO gerichteten Normenkontrollantrag hat dasOberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen abgelehnt.
Das BVerwG hat der von den Antragstellern gegen dasNormenkontrollurteil eingelegten Revision größtenteils stattgegeben und § 7ESchVO sowie § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 9 Absätze 8 und 9 ESchVO wegenVerstoßes gegen Bundesrecht für unwirksam erklärt. Nicht zu beanstanden sei dagegen§ 9 Absatz 7 ESchVO. Insoweit ist die Revision erfolglos geblieben.
Zwar verletze § 7 ESchVO nicht das Grundrecht derErsatzschulträger aus Artikel 7 Absatz 4 GG. Mit dem Feststellungsverfahrenüberschreite das Landesrecht nicht den Regelungsspielraum, der ihm zurkonkretisierenden Ausfüllung des Vorbehalts aus Artikel 7 Absatz 4 Satz 3 GGzusteht. Jedoch handele es sich bei dem Feststellungsverfahren – entgegen derEinschätzung des OVG – um ein berufseröffnendes Prüfungsverfahren, das anArtikel 12 GG zu messen sei. Im Hinblick hierauf fehlten in § 7 ESchVOwesentliche Ausgestaltungsmerkmale, die aufgrund des Gesetzesvorbehalts desArtikels 12 Absatz 1 Satz 2 GG in einem solchen Prüfungsverfahren normativgeregelt sein müssten, insbesondere Regelungen über die Qualifikation, dieBestellung und die Anzahl der Prüfer. Die auf § 7 ESchVO bezogenen Regelungenin § 9 Absatz 8 und Absatz 9 ESchVO teilen laut BVerwG das Schicksal derUnwirksamkeit mit ihrer Bezugsnorm.
Die die Ausbildung als Klassenlehrer bis Klasse 8 anwaldorfeigenen Ausbildungsinstituten betreffenden Sätze 2 bis 6 in § 9 Absatz 2ESchVO beschränkten in ihrer Regelungsdichte in unzulässiger Weise die in Artikel7 Absatz 4 GG verankerte Freiheit der Privatschulen zur Auswahl ihresLehrpersonals. Nicht verletzt werde die Privatschulfreiheit hingegen durch § 9 Absatz7 ESchVO, der eine Unterrichtsgenehmigung für Waldorflehrkräfte in Fächern, dieim entsprechenden öffentlichen Schulsystem nicht unterrichtet werden (sogenannte waldorfspezifische Fächer), an einleuchtende Mindestvoraussetzungen inpädagogischer Hinsicht knüpft.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.10.2025, BVerwG 6 CN1.24