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Niedersächsische Beamte: Erfolglose Klagen auf Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung

05.10.2022

Niedersächsische Beamte erhalten keine Entschädigung wegen behaupteter altersdiskriminierender Besoldung. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen hat die Berufungen gegen eine Vielzahl entsprechender Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Braunschweig, Hannover, Lüneburg und Oldenburg zurückgewiesen.

Bis Ende 2016 richtete sich die Besoldung niedersächsischer Beamter nach so genannten Dienstaltersstufen. Dabei bildete das in Abhängigkeit vom Lebensalter bestimmte Besoldungsdienstalter den Anknüpfungspunkt für die erstmalige Zuordnung eines Beamten zu einer Besoldungsstufe. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte am 08.09.2011 eine Vergütung nach dem Lebensalter im Bereich der Tarifbeschäftigten (Arbeitnehmer) als unionsrechtswidrig angesehen. Nachfolgend stellte er mit Urteil vom 19.06.2014 die Unionsrechtswidrigkeit von an das Lebensalter anknüpfenden Besoldungssystemen für Beamte fest. Daraufhin änderte das Land Niedersachsen Ende 2016 sein Besoldungsgesetz und ersetzte die früheren Dienstaltersstufen – rückwirkend ab September 2011 – durch so genannte Erfahrungsstufen.

Die klagenden Beamten meinen, dass ihnen sowohl vor als auch nach der Gesetzesänderung Ansprüche auf Entschädigung zustehen. Hinsichtlich des früheren, unstreitig altersdiskriminierenden Besoldungsgesetzes hätten sie ihre Ansprüche rechtzeitig in der Ausschlussfrist des § 15 Absatz 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) geltend gemacht. Aber auch die neue Gesetzeslage mit dem Erfahrungsstufensystem sei altersdiskriminierend. Die nicht begründete Unterstellung des Gesetzgebers, berufliche Erfahrungen selbst zum Ende einer bis zu 28 Jahre andauernden Erfahrungszeit führten zu honorierbaren besseren Arbeitsergebnissen, sei nicht haltbar.

Das OVG hat die Berufungen der niedersächsischen Beamten gegen die klageabweisenden Urteile der Verwaltungsgerichte zurückgewiesen. Den Beamten stünden keine Entschädigungszahlungen wegen einer altersdiskriminierenden Besoldung zu.

Vor Inkrafttreten der Neuregelung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes, das heißt bis August 2011, sei die Besoldung der Kläger zwar altersdiskriminierend gewesen. Sie hätten ihre Ansprüche aber nicht rechtzeitig geltend gemacht, weil sie die Ausschlussfrist des § 15 Absatz 4 AGG, der für die Geltendmachung von Ansprüchen eine Frist von zwei Monaten vorsehe, nicht gewahrt hätten. Diese Frist beginne in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Betroffene Kenntnis von seiner Benachteiligung, hier der Altersdiskriminierung, erlangt habe. Dies sei mit der Verkündung des EuGH-Urteils vom 19.06.2014 mit der Klärung der Rechtslage zu den Besoldungssystemen für Beamte der Fall gewesen, sodass die Ausschlussfrist mit Ablauf des 19.08.2014 geendet habe. Die Beamten, in deren Berufungsverfahren Entschädigungsansprüche wegen des alten Dienstaltersstufensystems streitig gewesen seien, hätten ihre Anträge aber erst nach diesem Datum gestellt.

Mit der Neuregelung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes habe das Land Niedersachsen den Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung beseitigt. Das rückwirkend zum September 2011 eingeführte Erfahrungsstufensystem sei ein angemessenes und erforderliches Mittel zur Honorierung von Berufserfahrung. Der Gesetzgeber dürfe pauschalierend bestimmte Zeiträume für den Stufenaufstieg festlegen. Er sei nicht dazu verpflichtet gewesen, vor der Einführung des Erfahrungsstufensystems eine auf empirische Untersuchungen basierende Begründung für die jeweilige Anzahl und den Abstand der einzelnen Erfahrungsstufen und der daraus resultierenden Erfahrungszeit bis zum Erreichen der Endstufe der Besoldung zu geben.

Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat das OVG nicht zugelassen. Hiergegen kann Beschwerde eingelegt werden.

Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteile vom 28.09.2022, 5 LB 59/20, 5 LC 202/17, 5 LC 206/17, 5 LC 207/17, 5 LC 208/17, und andere, nicht rechtskräftig

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