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Nichtwohngrundstücke: Erhöhte Grundsteuermesszahl verfassungsgemäß

29.01.2026

Das Berliner Grundsteuermesszahlengesetz (BlnGrStMG)regelt, dass für Nichtwohngrundstücke eine Steuermesszahl von 0,45 Promille undfür Wohngrundstücke eine Steuermesszahl von 0,31 Promille anzuwenden ist. Das Finanzgericht(FG) Berlin-Brandenburg hält diese Regelung für verfassungsgemäß.

Geklagt hatten die Eigentümer eines Grundstücks, dasderzeit mit einem nicht zur Führung eines selbstständigen Haushalts geeignetenWochenendhaus mit einer Bruttogrundfläche von rund 30 Quadratmeter bebaut ist. Sieplanen eine Bebauung mit einem Einfamilienhaus, das sie bewohnen wollen.

Das Finanzamt hat den Grundsteuerwert bestandskräftig aufGrundlage einer Artfeststellung als sonstiges bebautes Grundstück (§ 249 Absatz1 Nr. 8, Absatz 9 Bewertungsgesetz) festgestellt. Da sonstige bebauteGrundstücke zu den so genannten Nichtwohngrundstücken zählen, hat das Finanzamtbei der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags nach § 1 Absatz 1 Nr. 3BlnGrStMG eine Steuermesszahl von 0,45 Promille angewendet.

Die Grundstückseigentümer haben mit ihrer Klage eineVerletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes geltend gemacht – jedoch ohneErfolg.

Das FG hat entscheiden, dass die höhereGrundsteuerbelastung von Nichtwohngrundstücken im Vergleich zu Wohngrundstückennicht verfassungswidrig ist. Die Regelung diene dem Zweck, eine höhereGrundsteuerbelastung für Wohngrundstücke zu verhindern und damit bezahlbarenWohnraum zu sichern. Es handele sich dabei um einen legitimen Zweck, der auchverfassungsrechtlich fundiert ist. Die Regelung sei zur Erreichung diesesZwecks geeignet, erforderlich und angemessen.

Nicht zu beanstanden ist aus Sicht des FG auch, dass dasGesetz keine Berücksichtigung einer geplanten Bebauung mit einem Wohngebäudezulässt. Der Gesetzgeber bewege sich hier im Rahmen seinerTypisierungskompetenz.

Das FG hat die Revision zugelassen.

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2026, 3K 3156/25

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