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Nichtangabe von Einkünften in Steuererklärung: Keine strafbefreiende Selbstanzeige durch spätere Angabe fiktiver Einkünfte in gleicher Höhe

30.06.2022

Werden bestimmte Einkünfte in einer Einkommensteuererklärung verschwiegen, liegt in einer späteren Angabe des Steuerpflichtigen, in einem anderen Steuerjahr – tatsächlich nur erfundene – Einkünfte in gleicher Höhe erzielt zu haben, weder eine strafbefreiende Selbstanzeige noch ist das strafmildernd zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Dies stellt das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth klar.

Der Angeklagte besaß seit 2011 Anteile an der H GmbH. Ende 2016 veräußerte diese Gesellschaftsanteile. Den hieraus erzielten Gewinn von 687.500 Euro gab er weder in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2016 noch in der für 2017 an.

Der Angeklagte gab den Erhalt von 687.500 Euro erstmals von sich aus in einer Klageschrift vom 08.03.2019 an das Finanzgericht an, mit der er sich gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 wandte. Dort behauptet er, im Rahmen einer Beratungstätigkeit den Kauf der Firma H GmbH abgewickelt zu haben. Hierfür sei ihm ein Honorar in Höhe von 687.500 Euro gezahlt worden.

Das LG Nürnberg-Fürth entschied, dass in den Ausführungen, die der Angeklagte in der Klageschrift gemacht hat, keine strafbefreiende Selbstanzeige liege. Vielmehr habe sich der Angeklagte der Steuerhinterziehung durch das Verschweigen des Gewinns aus der Veräußerung seiner Anteile an der H GmbH in der Steuererklärung 2016 der Steuerhinterziehung schuldig gemacht.

Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil 04.05.2022, 12 Ns 508 Js 2272/20

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