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Nicht ohne mein Kopftuch: Tätigkeit als Richterin zu Recht versagt
Eine Juristin bewirbt sich beim Land Hessen auf eine Stelleals Richterin oder Staatsanwältin. Die gläubige Muslimin tut kund, ihr Kopftuchauch in mündlichen Verhandlungen anlassen zu wollen. DasLandesjustizministerium durfte ihre Einstellung daher ablehnen, hat dasVerwaltungsgericht (VG) Darmstadt entschieden.
Die bisher als Anwältin tätige Frau sieht für sich dasTragen eines Kopftuchs als religiös verbindlich an. Im Rahmen desBewerbungsverfahrens um die Einstellung als Richterin oder Staatsanwältin erklärtesie auf Nachfrage, dass sie nicht bereit sei, ihr Kopftuch während des Kontaktsmit den Verfahrensbeteiligten abzulegen. Das hessische Justizministerium lehntedie Bewerbung daraufhin ab.
Zu Recht, wie das VG Darmstadt entschied. Das Ministeriumhabe die Eignung der Juristin verneinen dürfen, weil diese nicht bereit war,ihr Kopftuch während des Kontakts mit den Verfahrensbeteiligten abzulegen. Diessei insbesondere mit der Religionsfreiheit der Muslimin vereinbar – aufgrundkollidierenden Verfassungsrechts. Als solches seien hier der Grundsatz derweltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates, die Funktionsfähigkeit derRechtspflege und die negative Glaubensfreiheit Verfahrensbeteiligter betroffen.Aus Sicht eines objektiven Betrachters könne das Tragen eines islamischenKopftuchs durch eine Richterin oder eine Staatsanwältin während der Verhandlungals Beeinträchtigung der weltanschaulich-religiösen Neutralität dem Staatzugerechnet werden.
Der staatlichen Neutralitätspflicht komme vor Gericht einebesondere Bedeutung zu, betont das VG. Die Verfahrensbeteiligten setzten dorteine in jeder Hinsicht unabhängige Entscheidung losgelöst vonweltanschaulichen, politischen oder religiösen Grundeinstellungen voraus. Diesrechtfertige die Ablehnung der Bewerbung, auch wenn der Religionsfreiheit der Anwältinein hoher Wert zukomme.
Der Eingriff beschränke sich auf das notwendige Mindestmaß.Denn von der Bewerberin werde nur erwartet, ihr Kopftuch während des Kontaktsmit Verfahrensbeteiligten abzulegen. Dass ihr damit der Zugang zumrichterlichen beziehungsweise staatsanwaltschaftlichen Dienst jedenfalls inHessen dauerhaft verwehrt bleibe, werde dadurch abgemildert, dass sich die Fraufreiwillig und in Kenntnis der bestehenden Regelungen für eine Bewerbung alsRichterin oder Staatsanwältin entschieden habe.
Das VG hat die Berufung gegen sein Urteil zugelassen. Diesekann beim Verwaltungsgerichtshof Hessen eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Darmstadt, PM vom 01.12.2025, 1 K2792/24.DA, nicht rechtskräftig