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Nicht nachgewiesene Corona-Impfung: Betretungs- und Tätigkeitsverbot rechtmäßig

01.09.2022

Zu Recht hat der Kreis Viersen gegen einen Mitarbeiter einer Einrichtung zur Betreuung von Menschen mit Behinderungen ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot ausgesprochen, weil er keinen Impf- oder Genesenennachweis bezüglich des Coronavirus vorgelegt hat. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden und einen entsprechenden Eilantrag des Betroffenen abgelehnt.

Eine Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Rechtsgrundlage des § 20a des Infektionsschutzgesetzes sei im Eilverfahren nicht festzustellen. Das Bundesverfassungsgericht habe mit Beschluss vom 27.04.2022 (1 BvR 2649/21) entschieden, dass die Einführung einer einrichtungsbezogenen Nachweispflicht bezüglich einer Covid-19-Immunität verfassungsgemäß war. Hiervon sei zum Zeitpunkt der Entscheidung des VG unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung der Coronapandemie weiterhin auszugehen.

Das Gesundheitsamt habe zu Recht dem Schutz der vom Antragsteller betreuten, besonders schutzbedürftigen Personen den Vorrang gegenüber den Belangen des Antragstellers eingeräumt. In diesem Zusammenhang sei insbesondere zu berücksichtigen, dass das Betretungs- und Tätigkeitsverbot bis zum 31.12.2022 befristet wurde. Zudem bestehe für den Antragsteller die Möglichkeit, das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation im Hinblick auf die Coronaimpfung durch ein aussagekräftiges ärztliches Attest nachzuweisen, was er bislang nicht getan habe. Gravierende Folgen einer Impfung gegen das Coronavirus seien zudem nur mit einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit zu erwarten.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 30.08.2022, 29 L 1703/22, nicht rechtskräftig

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