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Nicht gegen Coronavirus geimpfter Arzt: Tätigkeitsverbot voraussichtlich rechtmäßig

03.08.2022

Der Eilantrag eines nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpften Zahnarztes war vor dem Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück erfolglos. Der Arzt hatte sich mit dem Antrag und einer Klage gegen ein ihm gegenüber im Juni 2022 Tätigkeitsverbot gewandt, das der Landkreis verfügt hatte, weil der Antragsteller als Zahnarzt bis zum 15.03.2022 einen Impf- oder Genesenennachweis nach dem Infektionsschutzgesetz (§§ 20a, 22 IfSG) hätte führen müssen, den er nicht vorgelegt hat.

Der Antragsteller hatte unter anderem geltend gemacht, Zahnärzte seien von der Pflicht zur Vorlage eines Immunitätsnachweises nicht erfasst. Zudem liege bislang kein nach dem Arzneimittelgesetz zulässiger Impfstoff gegen das Coronavirus vor.

Dem folgte das VG nicht. Die vom Antragsgegner beim Erlass des Tätigkeitsverbotes zutreffend angewandte Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz (§ 20a Absatz 5 Satz 3 IfSG) sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27.04.2022, Az. 1 BvR 2649/21) verfassungsgemäß. Die Verpflichtung zur Vorlage eines Immunitätsnachweises gelte namentlich auch für in Zahnarztpraxen tätige Personen. Die aktuell vorliegenden Impfstoffe gegen das Coronavirus seien von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) anerkannt. Eine medizinische Kontraindikation gegen die Impfung habe der Antragsteller nicht dargelegt.

Ermessensfehler bei der Anordnung des Tätigkeitsverbotes seien nicht ersichtlich. Der Antragsgegner habe auch den Eingriff in die Berufsfreiheit des Antragstellers hinreichend gewichtet und fehlerfrei mit der staatlichen Verpflichtung zur Aufrechterhaltung und Gewährleistung des öffentlichen Gesundheitsschutzes und dem Schutz vulnerabler Personen abgewogen. Als Zahnarzt stehe der Antragsteller regelmäßig in unmittelbarem Kontakt zu den Gesichtern der Patienten, insbesondere deren Mund- und Nasenöffnungen. Da sein Infektionsrisiko wegen der fehlenden Impfung wesentlich erhöht sei, sei auch das Übertragungsrisiko erheblich erhöht. Das nach dem Infektionsschutzgesetz mit einer Verpflichtung zur Vorlage eines Immunitätsnachweises belegte Personal in Heil- und Pflegeberufen trage schließlich eine besondere Verantwortung gegenüber seinen Patienten, dessen es sich bereits bei der Berufswahl bewusst sein müsse.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Er kann mit der Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Niedersachsen angefochten werden.

Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 25.07.2022, 3 B 104/22, nicht rechtskräftig

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