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Neuregelung der Vollverzinsung: Die wichtigsten Auswirkungen

19.10.2022

Über die Auswirkungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die Höhe des Zinssatzes für Steuernachforderungen und -erstattungen informiert das rheinland-pfälzische Landesamt für Steuern (LfSt).

Das BVerfG habe am 08.07.2021 entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen nach der Abgabenordnung (AO) mit jährlich sechs Prozent für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 verfassungswidrig ist. Ausdrücklich ausgeschlossen worden seien hierbei die Stundungs-, Hinterziehungs-, Aussetzungs- und Prozesszinsen. Säumniszuschläge seien ebenfalls hiervon nicht betroffen. Inzwischen sei per Änderungsgesetz die AO (§ 238), die maßgeblich für die praktische Umsetzung sei, angepasst worden, so das LfSt.

Zusammengefasst habe die Entscheidung des BVerfG in der Praxis folgende Auswirkungen:

Nach der Entscheidung des BVerfG sei für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 das bisherige Recht weiter anwendbar (Fortgeltungsanordnung). Entsprechende zulässige Einsprüche gegen Zinsfestsetzungen für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 seien bereits insoweit durch eine so genannte Allgemeinverfügung vom 29.11.2021 erledigt worden.

Für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 sei der Gesetzgeber verpflichtet worden, so das LfSt, bis zum 31.07.2022 eine rückwirkende Neuregelung der Vollverzinsung zu treffen. Diese Neuregelung sei am 22.07.2022 in Kraft getreten. Sie gelte für neue Zinsfestsetzungen für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 und sei auch rückwirkend in allen offenen Fällen anzuwenden (Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 22.07.2022, IV A 3 -S 1910/22/10040 :010.

Durch das Änderungsgesetz werde unter anderem der Zinssatz für Steuernachforderungen und Steuererstattungen für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 auf 0,15 Prozent pro Monat (1,8 Prozent pro Jahr) gesenkt, fährt das LfSt fort. In offenen Fällen mit Festsetzung von Erstattungszinsen gelte zugunsten der Bürger Vertrauensschutz. Durch diese Vertrauensschutzregelung ergebe sich bei einer Neuberechnung der bisher festgesetzten Zinsen keine Änderung zuungunsten der Bürger. Bei Mischfällen mit Nachzahlungs- und Erstattungszinsen werde die Vertrauensschutzregelung auf das Ergebnis der Neuberechnung angewendet.

Die Steuerverwaltungen der Länder könnten die Neuberechnung der Zinsen in anhängigen Verfahren und die Umstellung der Zinsberechnungsprogramme aufgrund der damit verbundenen erheblichen technischen und organisatorischen Auswirkungen allerdings nicht sofort nach Inkrafttreten der Neuregelungen ab dem 22.07.2022 umsetzen. Für eine Zwischenzeit habe der Gesetzgeber eine Übergangsregelung geschaffen. Während dieser Übergangsphase könnten Festsetzungen von Nachzahlungs- beziehungsweise Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 weiterhin vorläufig ergehen oder ausgesetzt werden, um die Zinsfestsetzung später nachzuholen (BMF-Schreiben vom 22.07.2022, IV A 3 - S 0338/19/10004 :007).

Voraussichtlich im November 2022 werde die Finanzverwaltung Rheinland-Pfalz alle bei ihr geführten Steuerkonten hinsichtlich einer erforderlichen Anpassung der Zinsen an die neuen gesetzlichen Vorgaben maschinell überprüfen, kündigt das LfSt an. In den noch offenen Zinsfällen würden circa 570.000 geänderte Zinsbescheide erstellt und an die Bürger übermittelt. Sofern ein solcher Änderungsbescheid zur Erledigung eines Zinseinspruchs führt, enthalte der Bescheid einen entsprechenden Hinweis. Zur reibungslosen Abwicklung dieser Aktion bittet das LfSt Bürger im Vorfeld gegebenenfalls um Mitteilung einer Bankverbindung, damit Zinsbeträge zielgerichtet erstattet werden können. Entsprechende Schreiben seien bereits Anfang September 2022 versandt worden.

Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, PM vom 11.10.2022

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