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Neumasseunzulänglichkeit: Bedingt keine Änderung der insolvenzrechtlichen Rangfolge

26.08.2022

Der Eintritt der Neumasseunzulänglichkeit führt nicht zu einer Änderung der Rangordnung des § 209 Absatz 1 Insolvenzordnung (InsO). Denn laut Bundesarbeitsgericht (BAG) regelt die Insolvenzordnung abschließend, dass eine Rangfolgenordnung nur einmal erfolgt.

Im zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien über den insolvenzrechtlichen Rang von Annahmeverzugsansprüchen.

Der beklagte Insolvenzverwalter hat sich im Lauf des Insolvenzverfahrens nach erfolgter Anzeige der drohenden Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Absatz 1 InsO im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung in der Folgezeit zunächst auf Neumasseunzulänglichkeit und sodann auf Neu-Neumasseunzulänglichkeit berufen und diese jeweils dem Insolvenzgericht gegenüber angezeigt. Der Eintritt der angezeigten Neu-Neumasseunzulänglichkeit ist zwischen den Parteien streitig.

Der von der Arbeitsleistung freigestellte Kläger hat Annahmeverzugsansprüche, die in den Zeitraum nach der "Neumasseunzulänglichkeitsanzeige" des Beklagten fallen, vorrangig mit einer Leistungsklage geltend gemacht. Hilfsweise hat er gestaffelt die Feststellung dieser Ansprüche als Masseverbindlichkeiten begehrt, die jeweils im Rang vor denjenigen Masseverbindlichkeiten stehen, die bis zu der jeweiligen (Neu-)Masseunzulänglichkeitsanzeige begründetet worden sind.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers die Leistungsklage abgewiesen und der Feststellungsklage teilweise stattgegeben.

Die Revision des Klägers und die Anschlussrevision des Beklagten hatten keinen Erfolg. Der Leistungsklage fehle das Rechtsschutzbedürfnis, so das BAG. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG und des Bundesgerichtshofs (BGH) könnten Ansprüche nur noch mit einer Feststellungsklage geltend gemacht werden, wenn nach erfolgter Anzeige der Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Absatz 1 Satz 1 InsO durch den Insolvenzverwalter die neu zu erwirtschaftende Insolvenzmasse nicht zur Deckung der Neumasseverbindlichkeiten ausreicht.

Hat der Insolvenzverwalter nach § 208 Absatz 1 InsO (drohende) Masseunzulänglichkeit angezeigt, ändere sich nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung von BAG und BGH die Rangfolge für die Masseverbindlichkeiten nach § 209 Absatz 1 InsO nicht, wenn in der Folgezeit die neu zu erwirtschaftende Insolvenzmasse nicht ausreicht, um fällige Neumasseverbindlichkeiten zu decken. Diese seien dann nur noch quotal zu befriedigen.

An dieser Rechtsprechung hat der Sechste Senat des BAG festgehalten. Die InsO regele abschließend, dass eine Rangfolgenordnung nur einmal erfolgt. Daher finde eine Rangabwertung der Neumasseverbindlichkeiten im Sinne des § 209 Absatz 1 Nr. 2 InsO bei erneuter Masseunzulänglichkeit nicht statt. So genannte Neu- beziehungsweise Neu-Neumasseunzulänglichkeitsanzeigen des Insolvenzverwalters entfalteten deshalb keine Bindungswirkung im Sinne des § 208 Absatz 1 InsO. Der Insolvenzverwalter habe folglich die Neumasseunzulänglichkeit im Bestreitensfall darzulegen und zu beweisen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.08.2022, 6 AZR 441/21

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