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Neues Reisekostenrecht: Erste Tätigkeitsstätte einer Mitarbeiterin des allgemeinen Ordnungsdienstes

08.11.2021

Eine überwiegend im Außendienst tätige Mitarbeiterin des allgemeinen Ordnungsdienstes hat im Ordnungsamt, dem sie zugeordnet ist, ihre erste Tätigkeitsstätte, wenn sie dort zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die sie dienstrechtlich schuldet und die zu dem Berufsbild einer Mitarbeiterin des allgemeinen Ordnungsdienstes gehören. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.

Die Klägerin ist beim Allgemeinen Ordnungsdienst im Ordnungsamt C (OAC) angestellt. Der Allgemeine Ordnungsdienst umfasst die Wahrnehmung von Aufgaben, die die Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im öffentlichen Raum betreffen. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2014 machte die Klägerin als Werbungskosten neben der Entfernungspauschale für 207 Arbeitstage unter anderem Pauschbeträge für Mehraufwendungen für Verpflegung aufgrund einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden an 207 Tagen geltend. Der Einkommensteuererklärung war eine Bescheinigung des OAC von 2015 beigefügt, aus der Folgendes hervorging: "Die o.g. Dienstkraft ist Angehörige/r des ... [OAC] von C und im Ordnungsamt als Mitarbeiter/in des Allgemeinen Ordnungsdienstes überwiegend im Außendienst tätig. Ort des Dienstbeginns und des Dienstendes ist die Dienststelle mit oben genannter Anschrift [des OAC]."

Das beklagte Finanzamt berücksichtigte die von der Klägerin erklärten Mehraufwendungen für Verpflegung bei Auswärtstätigkeit in Höhe von 2.484 Euro nicht. Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein. Auf Anfrage des Finanzamtes hatte das OAC mitgeteilt, die Außendienstmitarbeiter kämen in die Dienststelle, um ihre Sachen entgegenzunehmen, sich umzuziehen oder an Dienstbesprechungen teilzunehmen. Auch Gerichtstermine würden, nach vorheriger Besprechung, von dort aus angetreten.

Das Finanzgericht (FG) entschied auf die Klage der Klägerin, dass die Klägerin im Streitjahr im OAC ihre erste Tätigkeitsstätte hatte. Das Finanzamt habe deshalb die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen zu Recht nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen. Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG. Dieses sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Dienststelle des OAC im Streitjahr die erste Tätigkeitsstätte der Klägerin war.

Bei der Dienststelle handele es sich um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers der Klägerin. Die Klägerin sei der Dienststelle auch unbefristet und somit dauerhaft zugeordnet gewesen. Sie sei dort im Streitjahr auch im erforderlichen Umfang tätig gewesen. Die Tätigkeit der Klägerin im Bereich des Allgemeinen Ordnungsdienstes habe die Wahrnehmung von Aufgaben umfasst, die die Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im öffentlichen Raum betrafen. Hierbei sei sie zwar überwiegend im Außendienst tätig gewesen. Ihre Tätigkeit habe aber auch Aufgaben umfasst, die in der Dienststelle des OAC zu erledigen waren. Diese sei Ort des Dienstbeginns und des Dienstendes der Klägerin gewesen.

Weiter sei es regelmäßig erforderlich gewesen, die Außendiensttätigkeit aufgrund dienstlicher Erfordernisse zu unterbrechen und das Dienstgebäude aufzusuchen. Dort habe die Klägerin nach Dienstbeginn täglich vorbereitende Tätigkeiten in einem zeitlichen Umfang von 45 Minuten zu erledigen. Neben der Entgegennahme von Dienstgeräten und ihrem Fahrzeug habe sie dort einen Teil der Anzeigen bearbeitet, an Dienstbesprechungen teilgenommen oder Gerichtstermine vorbereitet. Die Tätigkeiten an der Dienststelle wiesen danach einen die Außendiensttätigkeit inhaltlich ergänzenden Bezug auf und gehörten ebenso zum Berufsbild einer Mitarbeiterin des Allgemeines Ordnungsdienstes wie der Außendienst, so der BFH. Hingegen hätten sie sich nicht in rein organisatorischen Maßnahmen wie etwa der Abgabe von Unterlagen für die Erfassung der Dienstzeit erschöpft.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.07.2021, VI R 9/19

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