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Neues BMF-Schreiben zur E-Rechnung: Steuerberaterverband sieht Licht und Schatten

16.12.2025

Nach genau einemJahr hat das Bundesfinanzministerium (BMF) erneut die Verwaltungsauffassung zurE-Rechnung konkretisiert. Darin enthalten: zusätzliche Hinweise und Anpassungendes Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE). Für den DeutschenSteuerberaterverband (DStV) sind nach wie vor Fragen offen – auch wenn dasMinisterium einige der Anregungen des Verbandes übernommen habe.

Mit dem zweitenSchreiben zur E-Rechnung greife das BMF relevante Praxisfragen auf. Der DStVhabe Vorschläge zur Erhöhung der Rechtssicherheit gemacht – insbesondere fürkleine und mittlere Unternehmen. Die neuen Vorgaben helfen lautSteuerberaterverband, die Ordnungsmäßigkeit einer E-Rechnung besser einschätzenzu können. "Aber der Teufel steckt im Detail«, merkt der Verband an.

Das BMFunterscheide nun zwischen Format-, Geschäftsregel- und Inhaltsfehlern.Formatfehler machten eine Datei technisch ungeeignet und nähmen ihr den Statuseiner E-Rechnung. Geschäftsregelfehler beträfen logische Widersprüche oderfehlende Pflichtfelder. Sie könnten genau wie Inhaltsfehler – etwa falscheSteuersätze – zu einer nicht ordnungsgemäßen Rechnung führen. Zur technischenPrüfung empfehle das BMF den Einsatz von Validierungstools.

Der DStV betont,dass Validierungen die inhaltliche Prüfung nicht ersetzen, sondern nur Format-und Geschäftsregelfehler erkennen. Aber: Nicht jeder Geschäftsregelfehler seisteuerlich relevant. Für die Praxis sei diese Unterscheidung sehr komplex. DerDStV rät Rechnungsempfängern daher, Fehlermeldungen anhand desValidierungsberichts gemeinsam mit dem Rechnungsaussteller zu klären und zubeseitigen.

In jedem Fallsollte der Validierungsbericht aufbewahrt werden. Das BMF gewähre – auch aufAnregung des DStV – einen Vertrauensschutz. Bei erfolgreicher Validierung undBeachtung kaufmännischer Sorgfalt könne sich der Unternehmer hinsichtlich desFormats und der Geschäftsregeln auf das Prüfungsergebnis verlassen.

Das BMF präzisiereauch, wann eine Rechnungsberichtigung nötig ist. In Fällen der Minderung derBemessungsgrundlage (beispielsweise Skonti, Nachlässe oder rückgängig gemachteLeistungen) sei keine Berichtigung erforderlich. Ändert sich jedoch derLeistungsumfang, etwa durch Aufmaßänderungen, müsse die Rechnung angepasst oderper Gutschrift durch den Leistungsempfänger berichtigt werden.

Erfreulich ausSicht des DStV: Kleinunternehmer dürften E-Rechnungen gegenüber inländischenUnternehmern künftig ohne Zustimmung des Empfängers ausstellen. Das BMF greifedamit eine zentrale Anregung des Verbandes auf.

DeutscherSteuerberaterverband e.V., PM vom 15.12.2025

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