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Neue Straßenbahnlinie in Düsseldorf: Anwohnerklage erfolglos

30.01.2023

Der Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf vom 22.07.2019 für den Bau und die Linienführung der Stadtbahnstrecke U81 in Düsseldorf, erster Bauabschnitt, vom Freiligrathplatz bis zum Flughafen-Terminal, ist rechtmäßig. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden und damit die Klage eines Anwohners abgewiesen.

Die planfestgestellte Straßenbahnlinie sei planerisch gerechtfertigt. Sie entspreche den Zielen des Personenbeförderungsgesetzes und des ÖPNV-Gesetzes, so das OVG. Außerdem sei das Vorhaben vernünftigerweise geboten. Es trage zur Steigerung der Leistungsfähigkeit und Attraktivität des Öffentlichen Personennahverkehrs bei. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße ferner nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften und genüge dem Abwägungsgebot.

Den von dem Vorhaben und dessen Bau ausgehenden Lärm- und Luftschadstoffimmissionen sowie Erschütterungsauswirkungen sei im Planfeststellungsbeschluss abwägungsfehlerfrei – insbesondere durch die Anordnung von Schutzmaßnahmen – Rechnung getragen worden. Auch unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen Prüfung von Planungsalternativen sei die im Planfeststellungsbeschluss getroffene Entscheidung für das Vorhaben rechtlich nicht zu beanstanden. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Varianten sei nicht überschritten, weil sich keine andere Variante eindeutig als die bessere, das heißt öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellt.

Das OVG hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Abschließend teilt das OVG mit, dass die mündliche Verhandlung pandemiebedingt wiederholt verschoben werden musste. Vorläufigen Rechtsschutz gegen den Planfeststellungsbeschluss habe es bereits mit Beschluss vom 23.04.2020 (20 B 1353/19.AK) abgelehnt.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.01.2023, 20 D 94/19.AK

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