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Neue Grundsteuer A: Bundeseinheitliches Modell für Landwirte und Waldbesitzer

25.08.2022

Zum Jahr 2025 wird die Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Vermögen reformiert. Die neue Grundsteuer A sei – im Gegensatz zur neuen Grundsteuer B – grundsätzlich bundesweit einheitlich geregelt, so der Bund der Steuerzahler (bdSt) Rheinland-Pfalz. Das Land Rheinland-Pfalz verschicke im August 2022 Informationsschreiben mit Daten für die Feststellungserklärung.

Die neue Grundsteuer A werde auf land- und forstwirtschaftliche Vermögen erhoben. Betroffen davon sind laut BdSt etwa Äcker, Waldflächen und Kleingärten. Letztere würden pauschal als Gemüseanbau veranlagt, selbst wenn lediglich Rosen gezüchtet würden.

Im Gegensatz zur Grundsteuer B sei die Grundsteuer A grundsätzlich bundeseinheitlich im Bewertungsgesetz (BewG) geregelt. Lediglich Baden-Württemberg verweise in seinem Grundsteuergesetz nicht direkt auf das Bewertungsgesetz des Bundes, sondern bilde die für die Grundsteuer A relevanten Teile in seinem Landesgrundsteuergesetz ab.

Die neue Grundsteuer A folge der Frage, welchen Ertrag die land- und forstwirtschaftlichen Flächen abwerfen, erläutert der BdSt Rheinland-Pfalz weiter. Angenommen werde dabei die Ertragsfähigkeit bei einer ordnungsgemäßen, durchschnittlichen Bewirtschaftung. Abhängig sei der Ertrag von sieben verschiedenen Flächennutzungsarten wie landwirtschaftliche Nutzung, forstwirtschaftliche Nutzung oder der Hofstelle. Diese Nutzungen seien in sich weiter differenziert, sodass in der Feststellungserklärung 34 verschiedene Nutzungsarten angegeben werden könnten.

Bis zum 31.10.2022 seien die Erklärungen beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Zur Erleichterung verschicke das Land Rheinland-Pfalz seit August für die Grundsteuer A Informationsschreiben an betroffene Bürger und Betriebe, die Daten enthalten, die in der Feststellungserklärung anzugeben sind.

Für rheinland-pfälzische Landwirte sei der wichtigste Unterschied zur bisherigen Bewertung der Grundsteuer A vermutlich, dass sich auf der Hofstelle befindliche Wohnungen dem Grundvermögen (Grundsteuer B) zugeordnet würden. Entsprechend müsse die Hofstelle in Teile für die Grundsteuer A und in Teile für die Grundsteuer B aufgeteilt werden. In den neuen Bundesländern sei dies bereits heute die Regel.

Zudem entfalle die Unterscheidung zwischen aktiv wirtschaftenden Betrieben, gegebenenfalls mit Zupachtungen, und Stückländereien. Ab 2025 würden der Grundsteuer A unterworfene Flächen stets dem Eigentümer zugeordnet, unabhängig davon, ob er sie selbst nutzt oder verpachtet hat, so der BdSt. Viehhalter müssten jedoch angepachtete und verpachtete Flächen angeben, damit das Finanzamt berechnen kann, ob ein Überbestand an Vieh vorliegt oder nicht.

Bei der Berechnung der neuen Grundsteuer A bleibt es bei dem bisher bekannten Schema: Grundsteuerwert x Grundsteuermesszahl = Grundsteuermessbetrag x kommunaler Hebesatz = Grundsteuer. Für land- und forstwirtschaftliches Vermögen sei die Grundsteuermesszahl auf 0,55 Promille festgelegt. Noch unbekannt seien die ab 2025 gültigen Hebesätze. Durch die Feststellungserklärung ermittele das Finanzamt den Grundsteuerwert.

Der Grundsteuerwert entspreche dem 18,6-fachen der Summe der Reinerträge der sieben verschiedenen Nutzungsarten. Für jede Nutzungsart und für jede Gemeinde, in der die Betriebsflächen liegen, seien jeweils die Reinerträge zu berechnen. Die Reinerträge seien jeweils die Summe der Flächenwerte, wobei die Flächenwerte je nach Nutzungsart anders berechnet würden.

Diese sieben Nutzungsarten sind laut BdSt die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche, weinbauliche, gärtnerische sowie die übrigen und sonstigen landwirtschaftlichen Nutzungen und die Hofstelle. Abbau-, Geringst- und Unland werden gesondert bewertet. Bei der landwirtschaftlichen Nutzung könne im Fall von Tierhaltung ein Zuschlag entstehen, und zwar dann, wenn eine so genannte verstärkte Tierhaltung vorliegt – wenn mehr als zwei Vieheinheiten je Hektar selbstbewirtschafteter Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung gehalten werden. Weitere Zuschläge und Besonderheiten gebe es der weinbaulichen und gärtnerischen Nutzung.

Auch für die Hofstelle und ihre Flächen gebe es Besonderheiten, so der BdSt weiter. Befinden sich Wohnungen wie die Wohnung des Betriebsinhabers, für Angestellte oder der Altenteiler auf der Hofstelle, würden diese Flächen dem Grundvermögen zugeordnet. Von der Hoffläche seien dann solche Flächen anteilig auf die Hofstelle beziehungsweise dem Grundvermögen aufzuteilen, wie die überbaute Fläche ihren Anteil an der gesamt bebauten Fläche hat. Das Grundvermögen werde mit der Grundsteuer B belastet.

Flächen von Kleingärten und Dauerkleingärten nach dem Bundeskleingartengesetz würden mit dem Reinertrag für den Nutzungsteil Gemüsebau im Freiland und – falls eine Gartenlaube von mehr als 30 Quadratmetern Bruttogrundfläche existiert – mit dem dreifachen des Wirtschaftsgebäude-Zuschlags bewertet. Ist die Gartenlaube kleiner, bleibe sie für den Grundsteuerwert außer Ansatz.

Wie bei der Grundsteuer B sei auch bei der Grundsteuer A für die meisten Steuerpflichtigen zu befürchten, dass der Grundsteuerwert deutlich über dem bisherigen Ertragswert liegt. Senken die Gemeinden ihre Hebesätze nicht oder nicht ausreichend, sei das Versprechen einer aufkommensneutralen Reform schnell gebrochen, warnt der BdSt Rheinland-Pfalz. Aufkommensneutralität bedeute, dass die Gemeinde vor und nach der Reform dieselbe Einnahmenhöhe hat. Dabei könne es unter den Grundbesitzern Gewinner geben, die weniger Grundsteuer bezahlen müssten, als auch Verlierer, die mehr Grundsteuer bezahlen müssten.

Bislang sei die Grundsteuer A fiskalisch bedeutungslos. Ihr Aufkommen habe 2020 bundesweit bei 400 Millionen Euro gelegen (0,4 Prozent des gesamten kommunalen Steueraufkommens).

Es sei recht kompliziert, den Grundsteuerwert für land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu berechnen, so das Fazit des BdSt Rheinland-Pfalz. Entsprechend aufwendig sei es, die Feststellungserklärung auszufüllen. Dies habe die Grundsteuer A mit der Grundsteuer B gemeinsam. Bürokratiearm und bürgerfreundlich sei das bundesweit gültige Bewertungsmodell nicht. Ob die Kommunen die Reform wenigstens aufkommensneutral umsetzen, sei zu bezweifeln.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 23.08.2022

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