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Neue Bescheinigungen für Gebäudesanierungen: Keine doppelte Steuerminderung

02.04.2024

Eigentümer von selbstgenutzten Gebäuden können Steuerermäßigungen für energetische Maßnahmen beantragen. Diese Steuerermäßigung erhalten sie laut Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, wenn sie eine vom ausführenden Fachbetrieb ausgestellte Bescheinigung mit dem Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen vorlegen können. Innerhalb von drei Jahren könnten so bei maximalen Investitionskosten von 200.000 Euro bis zu 40.000 Euro direkt von der Steuerschuld abgezogen werden.

Allerdings gelte das nachrangig. Sollten die Kosten als Werbungskosten oder als andere Aufwendungen abzugsfähig sein, gölten diese Regeln vorrangig. Die Kosten dürften also nicht zu einer doppelten Steuerminderung führen. Die Finanzverwaltung habe mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 06.02.2024 die vorherigen BMF-Schreiben ergänzt beziehungsweise ersetzt. Gleichzeitig seien die Musterbescheinigungen aktualisiert und deren Anwendung erläutert worden. Die Gültigkeit der alten Musterbescheinigungen richte sich nach dem Datum der Antragstellung. Wurden für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31.12.2020 begonnen wurde, bis zum 30.11.2021 Bescheinigungen auf Grundlage der Muster des BMF-Schreibens vom 31.03.2020, bis zum 08.03.2023 Bescheinigungen auf Grundlage der Muster des BMF-Schreibens vom 15.10.2021 oder bis zum Tag der Veröffentlichung des aktuellen Schreibens Bescheinigungen auf Grundlage der Muster des BMF-Schreibens vom 26.01.2023 ausgestellt, behielten diese ihre Gültigkeit und der mit ihnen geführte Nachweis werde nicht beanstandet.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 28.03.2024

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