Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Neu gefasste Auszahlungssperre: Ist rech...

Neu gefasste Auszahlungssperre: Ist rechtmäßig

11.10.2022

Die Auszahlungssperre gemäß § 70 Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in seiner neuen Fassung ist rechtmäßig. Dies hat das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein entschieden.

Nach § 70 Absatz 1 Satz 2 EStG erfolgt die Auszahlung festgesetzten Kindergeldes rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist – auch wenn der Anspruch materiell-rechtlich bereits früher entstanden sein sollte. Die Norm ist nicht neu; die so genannte Auszahlungssperre fand sich früher in § 66 Absatz 3 EStG.

Allerdings stellte der Bundesfinanzhof (BFH) fest, dass die Norm des § 66 Absatz 3 EStG systematisch dem Festsetzungsverfahren zuordenbar ist und war daher der Auffassung, dass eine – dem Abrechnungsverfahren zuzuordnende – Auszahlungssperre dort keine Wirksamkeit entfalten könne. Als Reaktion darauf hat der Gesetzgeber die Norm des § 66 Absatz 3 EStG aufgehoben und mit dem Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch in die Vorschrift des § 70 Absatz 1 Satz 2 EStG überführt.

Die neue Vorschrift des § 70 Absatz 1 Satz 2 EStG – welche die Auszahlungssperre nunmehr dem "richtigen" Erhebungsverfahren zuordnen soll – ist gemäß § 52 Absatz 50 Satz 1 EStG auf Anträge anzuwenden, die nach dem 18.07.2019 eingegangen sind.

Die Anwendbarkeit des § 70 Absatz 1 Satz 2 EStG ist laut FG Schleswig-Holstein bereits in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung bestätigt worden; durchgreifende (etwa verfassungsmäßige) Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Norm seien nicht erkannt worden (vgl. FG Niedersachsen, Urteil vom 11.05.2021, 12 K 246/20; FG Nürnberg, Urteil vom 28.07.2021, 3 K 1589/20 sowie FG Münster, Urteil vom 21.05.2021, 4 K 3164/20). Höchstrichterliche Rechtsprechung liege noch nicht vor (anhängige Verfahren beim BFH unter den Aktenzeichen III R 21/21 und III R 28/21).

Da die Beteiligten im beim FG Schleswig-Holstein anhängigen Verfahren kein Einvernehmen zum Ruhen des Verfahrens erzielt hatten, hatte das FG eigenen Angaben zufolge ohne Zuwarten auf ein BFH-Urteil zu entscheiden. Es habe sich der bisherigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung angeschlossen. Wie das FG mitteilt, ist gegen das Urteil Revision eingelegt worden, sodass beim BFH nunmehr unter dem Aktenzeichen III R 27/22 ein weiteres Verfahren zu dieser Thematik anhängig ist.

Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.05.2022, 4 K 110/21, nicht rechtskräftig

Mit Freunden teilen