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Nachhaltiges Unternehmertum: Neue Rechtsform geplant

06.03.2026

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutzund das Bundesfinanzministerium schlagen die Einführung einer neuen Rechtsformfür Unternehmen vor: die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GmgV). Sie sollnachhaltiges, an langfristigen Zielen orientiertes Unternehmertum befördern.

Unternehmern sollen durch die Wahl der neuen Rechtsformsicherstellen können, dass erwirtschaftete Gewinne dauerhaft in derGesellschaft verbleiben – und zwar ohne komplizierte rechtlicheHilfskonstruktionen. Die Gesellschaftsform soll in vielen Punkten die Merkmaleder Genossenschaft teilen. Näheres ist in einem Papier festgehalten, das diebeiden Ministerien am 04.03.2026 veröffentlicht haben. Dabei handelt es sich umein Rahmenkonzept, das heißt um einen Diskussionsvorschlag, der in derBundesregierung noch nicht abgestimmt ist.

In der GmgV soll das Vermögen in der Gesellschaftverbleiben. Das heißt: Es soll nicht möglich sein, Gewinne einfach auszuzahlen.Sie sollen stattdessen reinvestiert werden. Insbesondere in Fällen derUnternehmensnachfolge soll so sichergestellt werden, dass das Unternehmen nichtaufgrund kurzfristigen Gewinninteresses zerlegt oder veräußert wird. Auchverdeckte Gewinnausschüttungen sollen nicht möglich sein, also etwa durch Bonifür geschäftliche Erfolge oder Darlehen an die Gesellschaft, für die diese hoheZinsen zahlt. Die Rechtsform und die Vermögensbindung sollen nicht mit derSatzung verändert werden können. Die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen sollder Prüfung durch die bereits bestehenden genossenschaftlichen Prüfstrukturenunterliegen; so soll auch die Einhaltung der Vorgaben der Vermögensbindungüberprüft werden.

GmgV sollen wie Genossenschaften mitgliedschaftlichorganisiert sein: Es soll sich also um Gesellschaften handeln, bei denen manzwar Mitglied sein kann, an denen man aber keine Aktien oder Anteile kaufenkann. Es soll dabei anders als bei Genossenschaften keine Mindestanzahl anMitgliedern geben. Ein Mitglied als Vorstand soll bei Gründung einer GmgVausreichen. Für den Vorstand, die Mitgliederversammlung und den Aufsichtsratsollen die Regeln aus dem Genossenschaftsrecht gelten. Beim Ausscheiden aus derGesellschaft sollen Mitglieder lediglich ihre eingezahlten Mittel ohne Renditeerhalten.

Die Gründung einer GmgV soll mit einem geringenKapitaleinsatz einfach und unkompliziert möglich sein. Die GmgV soll alseigenständige Gesellschaftsform neben den klassischen Kapitalgesellschaften wieder GmbH oder der AG bestehen. Es findet entsprechend dem Genossenschaftsrechteine Gründungsprüfung durch den Prüfungsverband statt. Zur Gründungsförderungsoll der Prüfungsverband eine Gründungsberatung und Hilfe bei derSatzungserstellung anbieten.

Die Besteuerung der GmgV soll sich an die Regelungen fürGenossenschaften anlehnen. Für Gewinne sollen die Körperschaftsteuer und dieGewerbesteuer anfallen. Dividenden werden nicht besteuert, da es keineGewinnausschüttungen an die Gesellschafter gibt. Die GmgV wird dadurch genausobesteuert wie bereits nach geltendem Recht eine GmbH oder AG, wenn ihreGesellschafter den Gewinn bei dieser reinvestieren, statt ihn an sichausschütten zu lassen. Es soll also keine steuerlichen Privilegierungen oderDiskriminierungen geben. Es soll eine turnusmäßige Ersatzerbschaftsteuer beider GmgV anfallen, da es keine Vererbung der Gesellschaftsanteile geben kann.Die GmgV wird insoweit wie eine Familienstiftung behandelt.

In einem nächsten Schritt soll ein Austausch über dasRahmenkonzept mit Ländern, Fachkreisen und Verbänden stattfinden. Auf derGrundlage dieser Gespräche sollen die Regelungen zu einem praxistauglichenGesetzesentwurf weiterentwickelt werden.

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, PMvom 04.03.2026

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