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Nach Verstoß gegen Maskenpflicht: Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Hausverbot in einer Bank

31.05.2022

Wer sich ohne ausreichendes Attest weigert, in einer Bankfiliale einen Mund-Nasenschutz zu tragen, muss mit einem Hausverbot rechnen. Das Amtsgericht (AG) München hat ein solches am 23.03.2022 bestätigt und den Antrag eines Münchner Bürgers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen. Es verwies den Antragsteller auf die Möglichkeit des Onlinebankings.

Der Antragsteller war Inhaber eines Girokontos bei einem großen deutschen Kreditinstitut. In den Filialen dieser Bank herrschte im März 2022 noch Maskenpflicht. Der Antragsteller benutzte die Automaten im Selbstbedienungsbereich der Bank trotzdem ohne entsprechende Maske und tätigte dort seine Bankgeschäfte. Nachdem er mit Unterstützung der Polizei aus den Geschäftsräumen entfernt werden musste, erteilte die Bank ihm ein Hausverbot in allen Filialen.

Der Antragsteller meint, er könne nun seine Bankgeschäfte nicht mehr tätigen und weder Geld einzahlen noch Überweisungen tätigen. Eine Maske könne er aus gesundheitlichen Gründen nicht tragen. Ein Betreten der Bank sei ihm nun verboten. Onlinebanking sei ihm unmöglich, da er momentan kein Mobiltelefon habe. Die von außen zugänglichen Bankterminals seien nicht ausreichend. Denn dort könne man zwar Geld abheben, aber kein Geld einzahlen.

Aus diesem Grund beantragte er im Wege einstweiligen Rechtsschutzes, das bestehende Hausverbot im Selbstbedienungsbereich der Bank aufzuheben.

Das AG München wies den Antrag ab. Angesichts des Vortrags des Antragstellers liege keine Dringlichkeit im Sinne einer objektiv begründeten Besorgnis vor, dass dem Antragsteller wesentliche Nachteile drohen würden, die es gelte, durch die Aufhebung des Hausverbots in dem SB-Bereich der streitgegenständlichen Bankfiliale abzuwenden. Es sei gerichtsbekannt, dass die entsprechende Bank ihren Kunden die Möglichkeit anbietet, über ein Girokonto im Wege des Onlinebankings zu verfügen. Dass ein derartiges Onlinebanking dem Antragsteller lediglich deswegen nicht möglich wäre, weil ihm sein Telefon derzeit nicht zur Verfügung stehe, sei nicht ersichtlich. Dem Antragsteller sei zuzumuten, auch auf andere internetfähige Endgeräte, wie Computer oder Laptops zurückzugreifen, die im Übrigen auch in öffentlich zugänglichen Internetcafés, Bibliotheken et cetera zur Verfügung stehen. Der Antragsteller habe auch nicht schlüssig ausgeführt oder glaubhaft gemacht, weshalb und in welchem Umfang es ihm gerade darauf ankommt, Bargeld an einem Automaten im SB-Bereich der streitgegenständlichen Bankfiliale auf sein Girokonto einzuzahlen.

Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung fehlt laut AG München nach alledem der vorliegend als eine besondere Form des Rechtsschutzbedürfnisses anzusehende Verfügungsgrund.

Aber auch ein Verfügungsanspruch aus dem Girokontovertrag zwischen den Parteien sei weder schlüssig vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden, so das Gericht weiter. Dass der Filialleiter der streitgegenständlichen Bankfiliale für einen Besuch der dortigen Innenräume das Tragen einer Mund- Nasenbedeckung vom Antragsteller verlangt hat, sei grundsätzlich von seinem Hausrecht gedeckt und stimme mit den derzeit geltenden öffentlichen Bestimmungen überein. Das vom Antragsteller überlassene Attest sei demgegenüber nicht geeignet, eine Ausnahme hiervon für den Antragsteller zu begründen. Zum einen sei das im Januar 2022 ausgestellte Attest nicht aktuell. Zum anderen lasse sich diesem nicht entnehmen, inwiefern es dem Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten wäre, eine Mund- Nasenbedeckung für eine durchaus überschaubare Zeitspanne zur Erledigung von Bankgeschäften am Automaten von circa zwei bis fünf Minuten zu tragen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war laut AG München nach alledem zurückzuweisen. Der Beschluss ist nach Zurückweisung der sofortigen Beschwerde durch das Landgericht München I nicht mehr angreifbar.

Amtsgericht München, Beschluss vom 23.03.2022, 182 C 4296/22, unanfechtbar

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