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Nach Unterstützung linksextremistischer Bestrebungen: Keine Einbürgerung eines Iraners

11.02.2026

Der Einbürgerungsantrag eines iranischen Staatsangehörigenwurde zu Recht abgelehnt. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgartentschieden. Hintergrund sind linkextremistische Bestrebungen des Mannes.

Der 30-Jährige hält sich seit seiner Einreise im Jahr 2012legal im Bundesgebiet auf. Sein Einbürgerungsantrag wurde abgelehnt, weil ersich nicht glaubhaft zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekannt habe.

Das VG bestätigt die Behördenentscheidung: Die Einbürgerung desMannes sei ausgeschlossen. Denn es lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass er inder Vergangenheit linksextremistische Bestrebungen verfolgt habe undgegenwärtig solche Bestrebungen noch unterstütze.

Der Iraner habe 2017 einem Stadtratsmitglied der AfD insGesicht geschlagen. 2021 habe er an einer Solidaritätskundgebung zugunstenzweier angeklagter und später verurteilter gewaltbereiter Linksextremistenteilgenommen. Er wirke zudem im Rahmen seines privaten und beruflichenEngagements gegen Rassismus, Populismus und rechtsextreme Entwicklungen inbreit aufgestellten Bündnissen jedenfalls auch mit lokalen gewaltorientiertenlinksextremistischen Gruppierungen zusammen. Dadurch würden dieAktionsmöglichkeiten und das Rekrutierungsfeld dieser Gruppierungen erweitert,ihnen der Anschein der Legitimität verschafft und ihre Stellung in derGesellschaft begünstigt, meint das VG.

Zwar sei das private und berufliche Engagement des IranersAusdruck seiner Grundrechte. Es sei jedoch nicht unverhältnismäßig, von einemEinbürgerungsbewerber zu erwarten, bei seinem Engagement auf die Einbindung undUnterstützung gewaltorientierter linksextremistischer Gruppierungen zuverzichten. Der Mann habe nicht glaubhaft gemacht, sich von dieserUnterstützung abgewandt zu haben.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung wurdenicht zugelassen. Der Iraner kann aber die Zulassung der Berufung zumVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.

Verwaltungsgericht Stuttgart 4 K 797/24, Urteil vom06.02.2026, nicht rechtskräftig

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