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Nach tödlichem Messerstich gegen 13-Jährigen: Verurteilung wegen Mordes zu prüfen

31.03.2022

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Zusammenhang mit einer Messer-Attacke auf einen 13-jährigen Jungen im Berliner Monbijou-Park das Urteil des Landgerichts (LG) Berlin auf die Revision der Mutter des Opfers insoweit aufgehoben, als eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes unterblieben ist.

Das LG hatte den Angeklagten wegen Totschlags und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Nach Ansicht des BGH hat das LG Fehler bei der Prüfung des Vorliegens niedriger Beweggründe gemacht.

Nach den Urteilsfeststellungen trafen der Angeklagte und das 13 Jahre alte Opfer im Monbijou-Park zufällig aufeinander. Nachdem der Angeklagte den Jungen beschimpft hatte, kam es zu gegenseitigen Beleidigungen. Schließlich versetzte der Angeklagte dem Opfer einen wuchtigen Messerstich in die Herzgegend, um ihm eine Lektion zu erteilen und als "Sieger vom Platz" zu gehen. Der 13-Jährige verstarb infolge der Verletzungen binnen kurzer Zeit am Tatort. Im Anschluss an die Tat äußerte der Angeklagte gegenüber seiner Begleiterin, dass der Junge keinen Respekt gezeigt habe.

Ein Bekannter des Getöteten griff den Angeklagten daraufhin mit bloßen Händen an. Der Angeklagte hätte dem Angriff ohne Weiteres ausweichen und flüchten können. Er wollte aber auch aus dieser Auseinandersetzung als Sieger hervorgehen. Daher versetzte er dem Angreifer ebenfalls einen Messerstich in den Oberkörper. Nachdem der Angeklagte erkannt hatte, dass er diesem Geschädigten keine tödlichen Verletzungen zugefügt hatte, flüchtete er in ein in der Nähe gelegenes Restaurant.

Das LG hat die Tötung des 13-Jährigen als Totschlag angesehen. Ein Mord aus niedrigen Beweggründen liege nicht vor, weil der Angeklagte aus Wut über das beleidigende Verhalten des Jungen gehandelt habe.

Diese Wertung des LG hat der BGH nun auf die Revision der Mutter des Getöteten als rechtsfehlerhaft beanstandet. Das LG habe bei seiner rechtlichen Würdigung wesentliche Aspekte des rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalts ausgeblendet. Der Umstand, dass der Angeklagte das Kind tötete, um ihm eine Lektion zu erteilen, und seine Äußerung gegenüber seiner Begleiterin hätten bei der Erörterung des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe einbezogen werden und Anlass für eine nähere Prüfung sein müssen. Der BGH hat daher das Urteil insoweit aufgehoben. Eine andere Schwurgerichtskammer des LG Berlin wird auf der Grundlage der aufrechterhaltenen Feststellungen eine Verurteilung wegen Mordes zu prüfen haben.

Die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung hat der BGH verworfen. Die Überprüfung des Urteils habe keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.03.2022, 5 StR 358/21

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