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Nach Shisha-Abgabe an Minderjährige: Pub-Betreiberin muss Schmerzensgeld zahlen

26.07.2022

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die Verurteilung einer Pub-Betreiberin zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 6.400 Euro bestätigt, nachdem Pub-Mitarbeiter einer Minderjährigen eine Shisha gegeben hatten, ohne zuvor deren Alter zu kontrollieren. Diese hatte in der Folge eine Kohlenmonoxid-Vergiftung erlitten.

Das OLG betont, dass Pub-Betreiber verpflichtet seien, sich so zu verhalten, dass Körper, Leben und sonstige Rechtsgüter der Gäste nicht verletzt werden. Auf die Wirksamkeit eines beabsichtigten oder abgeschlossenen Vertrages komme es dabei nicht an. Die ungeprüfte Abgabe einer Shisha an eine Minderjährige verstoße gegen Jugendschutzbestimmungen.

Die damals minderjährige Klägerin hatte den Pub der Beklagten aufgesucht, um gemeinsam mit ihrer Freundin eine Shisha zu rauchen. Dabei erlitt sie eine Kohlenmonoxid-Vergiftung. Sie litt an Atemnot und Schwindel und wurde zur Erstversorgung in eine Klinik gebracht. Nach mehrtägiger stationärer Behandlung musste die Klägerin mindestens elf kardiologische Termine wahrnehmen. Sie war mehrere Monate zu keinerlei körperliche Aktivitäten in der Lage. Noch ein Jahr nach dem Vorfall konnte sie keine gesteigerten körperlichen Aktivitäten wie Sport oder weite Spaziergänge durchführen. Ob ihre vollständige Leistungsfähigkeit wiederhergestellt werden kann, ist gegenwärtig unklar.

Die Klägerin verlangte ein Schmerzensgeld von 8.000 Euro, da die Mitarbeiter sie weder nach ihrem Alter gefragt noch eine korrekte Einweisung in die sachgerechte Benutzung der Shisha vorgenommen hätten. Das Landgericht (LG) hat die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 6.400 Euro verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg.

Die Beklagte habe die sie treffenden Schutz- und Rücksichtspflichten verletzt, so das OLG. Diese bestünden unabhängig davon, ob der Vertrag im Hinblick auf die Minderjährigkeit der Klägerin wirksam zustande gekommen sei. Die Beklagte habe eine Pflichtverletzung begangen, da die Mitarbeiter ihres Lokals den Konsum tabakhaltiger Erzeugnisse ohne vorherige Alterskontrolle gestatteten. Sie hätten jedoch die Bestimmungen des Jugendschutzes einhalten müssen. Demnach dürften in Gaststätten Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch dürfe ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden. Dies gelte auch für nikotinfreie Erzeugnisse wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas.

Nach der vom LG durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass die Klägerin ohne vorherige Alterskontrolle eine Shisha bestellt und erhalten habe. Ebenfalls sei bewiesen worden, dass die Klägerin einen Krampfanfall erlitten habe. Der Umstand, dass die Freundin der Klägerin selbst symptomfrei geblieben sei, stehe dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht entgegen. Es sei vielmehr ohne Weiteres nachvollziehbar, dass mehrere Personen unterschiedlich reagieren können, etwa, weil sie verschieden stark an einer Shisha ziehen, durch einen anderen Schlauch oder eine andere Öffnung mehr Kohlenmonoxid ausgesetzt werden oder die Kohlenmonoxidbelastung unterschiedlich gut vertragen.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.07.2022 in Verbindung mit Hinweisbeschluss vom 14.06.2022, 6 U 148/21, unanfechtbar

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