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Nach schwerem Verkehrsunfall im Dienst: Posttraumatische Belastungsstörung eines Polizisten als Dienstunfallfolge anzuerkennen

21.12.2020

Ein Polizeibeamter hat erreicht, dass seine nach einem schweren Verkehrsunfall im Dienst eingetretene posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) als Dienstunfallfolge anerkannt wird. Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße erachtete dies in diesem Einzelfall für gerechtfertigt.

Der junge Polizist brachte nach einem Wildunfall auf der Landstraße eine Markierung zum Fundort des getöteten Rehes auf der Fahrbahn an, als er von einem Pkw frontal erfasst und von der Fahrbahn geschleudert wurde. Das Land Rheinland-Pfalz als Dienstherr erkannte den Unfall mit den festgestellten körperlichen Verletzungen als Dienstunfall an.

Nachfolgend beantragte der Polizeibeamte, auch die psychischen Folgen des Unfalls in Form einer PTBS als Unfallfolge anzuerkennen. Das lehnte der Dienstherr unter Berufung auf ein von ihm eingeholtes medizinisches Sachverständigengutachten, das nach einer Untersuchung und Befragung des Beamten keine PTBS diagnostizierte, ab. Gegen diese Entscheidung erhob der Betroffene nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens Klage beim VG und trug vor: Zwar sei die PTBS bei ihm inzwischen aufgrund einer fachärztlichen Behandlung wieder abgeklungen und er verrichte auch wieder vollständig seinen Dienst. In der Zeit nach dem Dienstunfall habe das Krankheitsbild aber bestanden.

Das VG veranlasste hierzu ein gerichtliches Sachverständigengutachten durch einen an einer Fachklinik tätigen Professor für Neurologie und Psychiatrie. Dieses Gutachten kam zum Ergebnis, dass bei dem – psychisch nicht vorerkrankten – Kläger wesentlich verursacht durch den Dienstunfall für eine bestimmte Zeit eine PTBS vorgelegen habe, die inzwischen ärztlich fachgerecht behandelt worden sei und nun nur noch als Restsymptomatik bestehe.

Das VG folgte mit seinem Urteil diesem Sachverständigengutachten, da es in jeder Hinsicht überzeugend sei. Dementsprechend verpflichtete es den beklagten Dienstherrn, als weitere Folge des Dienstunfalls eine PTBS anzuerkennen, in der Ausprägung, wie sie vom gerichtlichen Gutachten festgestellt wurde. Nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit beim Kläger könne diese Entscheidung im Fall ihrer Rechtskraft insbesondere für etwaige spätere Verfahren betreffend die Unfallfürsorge durch den Dienstherrn von Bedeutung sein.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 18.11.2020, 1 K 1196/19.NW, nicht rechtskräftig

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