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Nach Roma-Ritus geschlossene Ehe: Keine Ehe im Sinne deutschen Einkommensteuerrechts
Eine in Rumänien nach traditionellem Roma-Ritus geschlossene Ehe erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nach deutschem Einkommensteuerrecht. Das hat das Finanzgericht (FG) Hessen in einem Eilverfahren entschieden.
Die Beteiligten stritten darüber, ob die Voraussetzungen für die Veranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer gemäß § 26 Einkommensteuergesetz (EStG) gegeben sind. Das FG Hessen hat dies verneint.
Bei den Antragstellern handelte es sich um rumänische Staatsangehörige, deren Ehe in Rumänien nach traditionellem Roma-Ritus geschlossen wurde. Daher gelte das Rumänische Zivilgesetzbuch, so das Gericht. Nach diesem sei grundsätzlich erforderlich, dass die künftigen Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ein Minderjähriger, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, könne aus triftigen Gründen auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens, mit Zustimmung seiner Eltern oder gegebenenfalls des Vormunds und mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, in dessen Bezirk der Minderjährige seinen Wohnsitz hat, heiraten.
Hier sei die Braut bei Eheschließung zwar bereits 16 Jahre alt gewesen; allerdings hätten weder ein ärztliches Gutachten noch eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts vorgelegen. Der Bräutigam sei erst 15 Jahre alt gewesen, sodass für ihn die Ausnahmeregelung noch gar nicht in Betracht gekommen sei, so das FG. Daher liege auch nach rumänischem Recht keine wirksame Ehe vor.
Zwar hätten die Antragsteller ein Dokument der Christlichen Pfingstkirche vorgelegt; dieses beweise aber nichts Anderes. Dort werde lediglich bescheinigt, dass die Antragsteller Mitglieder der Kirche sind und nach deren Brauch traditionell und ohne amtliche Legitimation "verheiratet" wurden. Aus der Bescheinigung ergebe sich weiter, dass die traditionelle "Hochzeit" der Aufnahme in die Familie des jungen "Ehemanns" gleichkomme. Erst nach einer gewissen Eingewöhnungs- und Erziehungszeit als "Schwiegertochter" bestimmten dann die Eltern des "Ehemanns", wann das Mädchen tatsächlich zur "jungen Ehefrau" werde. Diese "Ehe" sei nichts Anderes als "eine Weihe durch die Anerkennung der Gemeinschaft" und der "elterliche Segen" für die "natürliche Neigung", vereinfacht ausgedrückt, die Zustimmung zur – zu gegebener Zeit, auch körperlichen – Liebe der beiden Partner.
Das FG sah insoweit auch keinen Fall der so genannten hinkenden Ehe, da selbst nach dem maßgebenden Heimatrecht keine rechtsgültige Ehe vorliege.
Finanzgericht Hessen, Beschluss vom 31.10.2024, 8 V 1017/23