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Nach Restrukturierungsmaßnahmen: Leistungen des Schweizer Arbeitgebers sind im Inland steuerpflichtiger Arbeitslohn
Leistungen eines Schweizer Arbeitgebers an einen aus wirtschaftlichen Gründen vorzeitig pensionierten, im Inland wohnenden Arbeitnehmer mit Lohnfortzahlung in der Freistellungsphase sind im Inland steuerpflichtiger Arbeitslohn. Das hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg entschieden.
Der Arbeitslohncharakter der Arbeitnehmer anlässlich seiner Frühpensionierung gewährten Extraentschädigung und der Abgangsentschädigung seien nicht im Hinblick auf den von vom Arbeitgeber verfolgten eigenbetrieblichen Zweck der Restrukturierung und Verringerung der Anzahl der Beschäftigten zu verneinen. Diese Leistungen seien nicht im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers, sondern auch im Interesse des Arbeitnehmers gewährt worden, so das FG.
Der Besteuerung stehe das DBA Schweiz nicht entgegen. Der in der Freistellungsphase bezogene Arbeitslohn unterliege nach Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) Schweiz der Besteuerung in Deutschland. Der Arbeitnehmer sei nicht mehr aktiv tätig gewesen und könne auch nicht so behandelt werden, als habe er eine Tätigkeit in der Schweiz ausgeübt. Erhalte er zeitraumbezogene Erfolgsvergütungen, komme es nicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Zuflusses an. Maßgebend seien die Verhältnisse der Zeiträume, für die sie gewährt werden.
Da der Arbeitnehmer in diesen Zeiträumen Grenzgänger gewesen sei, habe Deutschland das Besteuerungsrecht. Bei Abfindungen bestehe ein enger Bezug zur aktiven Tätigkeit, sodass diese dann, wenn die Grenzgängereigenschaft während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses bestanden habe, von Artikel 15a DBA Schweiz umfasst werden. Bei ehemaligen Grenzgängern stehe § 50d Abs. 12 Einkommensteuergesetz (EStG) einer Besteuerung nicht entgegen. Die Extraentschädigung und die Abgangsentschädigung seien auch nicht nach § 3 Nr. 28 EStG oder § 3 Nr. 62 EStG oder § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei.
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2024, 3 K 718/24, rechtskräftig