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Nach Insolvenz des Bildungsträgers: Keine Pflicht zur Rückzahlung der Förderung für den Besuch einer Meisterschule
Hat der Teilnehmer die fälligen Lehrgangsgebühren für den Besuch einer Meisterschule bereits in voller Höhe an den Bildungsträger gezahlt und endet die Fortbildung sodann vorzeitig wegen Insolvenz des Trägers, so muss der Teilnehmer den für die Kosten der Lehrveranstaltung bewilligten Maßnahmebeitrag nicht anteilig zurückzahlen, wenn er bis zur Beendigung regelmäßig am Unterricht teilgenommen hat. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden.
Ab August 2021 nahm der Kläger an einer auf rund 20 Monate angelegten Fortbildung zum Logistikmeister bei einem privaten Bildungsträger teil. Die Lehrgangsgebühren von etwa 4.500 Euro zahlte er wie vereinbart kurz nach Beginn der Fortbildung an den Träger. Die Bezirksregierung Köln bewilligte ihm antragsgemäß einen Maßnahmebeitrag in Höhe der Lehrgangsgebühren, davon zur Hälfte als Zuschuss. Ungefähr zehn Monate nach ihrem Beginn endete die Fortbildung, weil der Träger insolvent geworden war. Der Kläger hatte bis dahin an sämtlichen Unterrichtsstunden teilgenommen. Die Bezirksregierung setzte hiernach den Maßnahmebeitrag auf rund 2.300 Euro fest und forderte vom Kläger einen Zuschussanteil von knapp 1.100 Euro zurück.
Auf die daraufhin erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Neufestsetzungs- und Erstattungsbescheid der Bezirksregierung auf. Die dagegen gerichtete Berufung des Landes Nordrhein-Westfalen hatte vor dem OVG keinen Erfolg.
Nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz habe der Fortbildungsteilnehmer den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangsgebühren noch nicht fällig geworden sind, wenn er die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen hat, so das OVG. Diese Regelung sei zwar nach ihrem Wortlaut hier nicht unmittelbar anwendbar, weil der Kläger die Fortbildungsmaßnahme nicht abgebrochen hat. Denn der Abbruch setze einen eigenen Willensentschluss des Teilnehmers zur Aufgabe des Fortbildungsziels voraus, an dem es hier fehle. Die Beendigung der Maßnahme beruhe vielmehr auf der Insolvenz des Bildungsträgers und damit einem außerhalb des Einflussbereichs des Klägers liegenden Umstand.
Auf diese Konstellation sei die Vorschrift jedoch entsprechend anzuwenden. Insbesondere sei die Sach- und Interessenlage mit dem ausdrücklich geregelten Fall des Abbruchs der Maßnahme aus wichtigem Grund vergleichbar, unterstreicht das OVG. Der Gesetzgeber sei bei dieser Privilegierung davon ausgegangen, dass dem Teilnehmer bei Abbruch der Maßnahme die Lehrgangsgebühren in der Regel nicht vom Fortbildungsträger erstattet werden und dass ein Abbruch aus wichtigem Grund regelmäßig unverschuldet erfolgt. Diese beiden Annahmen beanspruchten erst recht Geltung, wenn das vorzeitige Ende der Maßnahme auf den vom Teilnehmer nicht zu verantwortenden Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Bildungsträgers zurückgeht.
Vor allem sei hier schon bei Erlass des Neufestsetzungs- und Rückforderungsbescheides davon auszugehen gewesen, dass der Kläger und andere Betroffene in gleicher Lage keine anteilige Erstattung von Lehrgangsgebühren seitens des Bildungsträgers im Zuge des Insolvenzverfahrens zu erwarten hatten, so das OVG. Denn der Insolvenzverwalter habe zuvor Masseunzulänglichkeit angezeigt. Auch seien die kompletten Lehrgangsgebühren im Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahme bereits fällig gewesen und an den Bildungsträger bezahlt worden. Die Fälligkeit habe sich aus einer den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bildungsträgers entsprechenden Zahlungsvereinbarung ergeben. Schließlich habe der Kläger bis zum vorzeitigen Fortbildungsende auch regelmäßig am Unterricht teilgenommen. Weitere rechtliche Grundlagen für eine anteilige Rückzahlungspflicht des Klägers kamen laut OVG nicht in Betracht.
Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.12.2024, 12 A 286/23, nicht rechtskräftig