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Nach Hygieneverstößen: Leiterin einer Seniorenpflegeeinrichtung darf nicht weiterbeschäftigt werden

31.03.2021

Die Leiterin einer Seniorenpflegeeinrichtung im Kreis Minden-Lübbecke darf nicht weiterbeschäftigt werden, nachdem sie sich im Zusammenhang mit der Bekämpfung eines akuten Covid-19-Ausbruchs den Anordnungen des Gesundheitsamtes beharrlich widersetzt hat. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden und die vorausgegangene Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Minden geändert.

Bei einem Ausbruch von Covid-19 in der Seniorenresidenz kam es im Dezember 2020 zu 20 Infektionen bei Bewohnern und zehn Infektionen bei Mitarbeitern der Einrichtung. Sieben Bewohner verstarben. Das Gesundheitsamt des Kreises Minden-Lübbecke stellte bei mehrfachen Begehungen fest, dass die als Einrichtungsleiterin und Pflegefachkraft tätige Mitarbeiterin trotz anders lautender Anordnungen wiederholt nicht in Dienstkleidung angetroffen worden war. Zudem hatte diese, nachdem eine sofort vollziehbare Anordnung zur strikten Trennung der Wohnbereiche in solche für Covid-19-erkrankte und solche für nicht daran erkrankte Bewohner erlassen und die strikte Zuordnung des Pflegepersonals zu jeweils einem Bereich angeordnet war, mehrfach während ihrer Schicht zwischen den beiden Bereichen gewechselt. Der Kreis Minden-Lübbecke untersagte der Einrichtung daraufhin mit für sofort vollziehbar erklärter Ordnungsverfügung vom 23.01.2021 die weitere Beschäftigung der betroffenen Mitarbeiterin. Dem dagegen gerichteten Eilantrag der Antragstellerin gab das VG Minden statt.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte Erfolg. Das Beschäftigungsverbot für die Mitarbeiterin erweise sich voraussichtlich als rechtmäßig, weil diese ihre Vorbildfunktion als Leiterin der Einrichtung, der eine besondere Bedeutung zukomme, nicht wahrgenommen habe, meint das LSG. Sie habe ihre eigenen Regeln über die Anordnungen des Gesundheitsamtes gesetzt. So sei sie bei wiederholten Kontrollen durch das Gesundheitsamt selbst noch nach Erlass des Beschäftigungsverbotes in privater Kleidung im Dienst angetroffen worden. Auch den mehrmaligen Wechsel zwischen den strikt getrennten Wohnbereichen während ihrer Schicht habe sie nicht bestritten, sondern für notwendig und nicht gefahrbringend gehalten. Angesichts der Möglichkeit eines erneuten Ausbruchs und der gegenwärtigen Verbreitung hochansteckender Mutationen des Virus falle auch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung zugunsten des öffentlichen Interesses an der strikten Einhaltung des hygienischen Standards durch das Pflegepersonal aus.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.03.2021, 12 B 198/21, unanfechtbar

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