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Nach Gerichtsbescheid: Anwaltlicher Antrag auf mündliche Verhandlung muss in elektronischer Form eingehen

13.07.2022

Ein anwaltlicher Antrag auf mündliche Verhandlung nach einem Gerichtsbescheid muss in elektronischer Form eingehen. Diese Form wird nicht eingehalten, wenn der Antrag per Fax übermittelt wird. Das gilt auch dann, wenn es sich um ein Computerfax handelt, wie das Finanzgericht (FG) Köln klarstellt.

Das Gericht hatte am 04.03.2022 eine Klage durch Gerichtsbescheid als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 08.03.2022 zugestellt. Mit Fax vom 07.04.2022 beantragte der Prozessbevollmächtigte die mündliche Verhandlung. Gleiches Schreiben wurde am 08.04.2022 in den Nachtbriefkasten des Gerichts eingeworfen. Nach einem Hinweis des Gerichts auf die Unwirksamkeit des Antrags gemäß § 52d Finanzgerichtsordnung (FGO) hängte der Prozessbevollmächtigte des Klägers seinem am 11.05.2022 per beA übermittelten Schriftsatz sein Schreiben vom 08.04.2022 an.

Das FG Köln hat entschieden, dass der Gerichtsbescheid als Urteil wirkt. Der Antrag des Klägers auf Durchführung der mündlichen Verhandlung sei unwirksam. Er sei nicht in der gemäß § 52d FGO erforderlichen elektronischen Form bei Gericht eingegangen und damit unwirksam.

Nach § 52d Satz 1 FGO seien vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die Vorschrift sei zum 01.01.2022 in Kraft getreten. Die Anforderungen an elektronische Dokumente und deren Übermittlung regele § 52a FGO. Eine Einreichung per Telefax genüge diesen Anforderungen nicht.

Hiernach sei der Bevollmächtigte verpflichtet gewesen, den Antrag gemäß § 90a Absatz 3 FGO als elektronisches Dokument zu übermitteln. Weder das Fax noch der Brief hätten den Anforderungen an ein elektronisches Dokument entsprochen, so das FG. Das am 07.04.2022 eingegangene Telefax sei bereits – unabhängig davon, ob es über das Telefonnetz oder als Computerfax übersandt wurde – kein elektronisches Dokument.

Der Verstoß gegen § 52d FGO führe zur Unwirksamkeit des Antrags; er gelte als nicht vorgenommen. Das per beA eingegangene, an den Schriftsatz vom 11.05.2022 angehängte Schreiben sei ersichtlich verspätet gewesen.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 19.05.2022, 6 K 1883/21

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