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Nach Fristablauf: Wie geht es weiter mit der Grundsteuererklärung?

09.03.2023

Am 31.01.2023 endete für alle Grundstückeigentümer die siebenmonatige Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärungen. Wie das Landesamt für Steuern (LfSt) Niedersachsen mitteilt, liegen inzwischen in den niedersächsischen Finanzämtern circa 2,9 Millionen Erklärungen vor.

Die Abarbeitung dieser Menge an Erklärungen sei eine große Aufgabe für die Finanzämter. Die jeweilige Bearbeitungsdauer könne variieren und hänge von unterschiedlichen Faktoren ab (zum Beispiel aktueller Arbeitsanfall, notwendige Rückfragen bei Steuerpflichtigen, et cetera). Die Steuerverwaltung bitte um Geduld und Verständnis, dass nicht alle Bescheide zeitnah versendet werden können. Auch die Beantwortung von Anfragen der Steuerpflichtigen sei für die Finanzämter zeitintensiv. Damit alle Erklärungen kontinuierlich und so schnell wie möglich bearbeitet werden können, bitten die Finanzämter, zunächst von Anfragen nach dem Bearbeitungsstand von Erklärungen und Einsprüchen oder auch einer Eingangsbestätigung möglichst abzusehen.

Wichtig zu wissen ist laut LfSt, dass das Finanzamt allen Grundstückseigentümern zwei Bescheide schickt: Den Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge auf den 01.01.2022 gemeinsam mit dem Bescheid über den Grundsteuermessbetrag auf den 01.01.2025, der auch an die Kommunen weitergeleitet wird.

Erst im Jahr 2025 würden die Grundstückseigentümer dann von ihrer Kommune den neuen Grundsteuerbescheid über die ab 2025 neu zu zahlende Grundsteuer erhalten. Die neue Grundsteuer solle im Ergebnis aufkommensneutral sein. Gleichwohl sei durch die Reform mit Belastungsverschiebungen zu rechnen. Das könne zu einem Mehr oder auch zu einem Weniger an Steuern für den Einzelnen führen.

Die Höhe der Grundsteuer, die ab 2025 zu entrichten ist, werde in jeder Gemeinde durch den Beschluss eines neuen Hebesatzes bestimmt. Der Hebesatz sei ein einheitlicher Prozentsatz, der auf jeden Grundsteuermessbetrag in einer Gemeinde angewendet wird. Die Multiplikation des vom Finanzamt ermittelten Grundsteuermessbetrags mit dem Hebesatz der Gemeinde ergebe die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer, erläutert das LfSt. Die bisherigen Hebesätze gölten nur noch bis 2024 und dürften danach nicht mehr angewendet werden. Die Gemeinden müssten ganz neu rechnen und dabei auch einen aufkommensneutralen Hebesatz, also einen Hebesatz, der sich ergäbe, wenn die Höhe des Grundsteueraufkommens gleich bliebe, veröffentlichen. Die Höhe der ab 2025 zu zahlenden Grundsteuer stehe daher frühestens im Jahr 2024 fest.

Für diejenigen, die ihre Erklärung noch nicht übermittelt haben, nähmen die Finanzämter auch nach Fristablauf weiterhin Erklärungen entgegen, hält das LfSt fest. Der Ablauf der Frist entbinde die Bürger nicht von der Abgabeverpflichtung. Für ausstehende Erklärungen werde einmalig schriftlich an die Abgabe der Grundsteuererklärung erinnert. Nach dieser Erinnerung stünden Verspätungszuschläge als Möglichkeiten im Raum. Mehr Informationen gebe es auf den Seiten des LfSt (https://lstn.niedersachsen.de/steuer/grundsteuer).

Landesamt für Steuern Niedersachsen, PM vom 08.03.2023

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