Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung: Im Bundestag beschlossen
Teil- oder Vollzeitstudium: Für steuerliche Einordnung allein zeitlicher Umfang entscheidend
Nach Fehlgeburt: Mutterschutz beschlossen
Gestaffelte Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche kommen. Der Bundestag hat einem entsprechenden Gesetzentwurf der CDU/CSU-Fraktion für ein Mutterschutzanpassungsgesetz (BT-Drs. 20/14231) zugestimmt.
Die Neuregelung soll der besonderen Belastungssituation von Frauen nach einer Fehlgeburt gerecht werden und einen Schutzraum für diese Frauen schaffen. "Mit der Einführung der Mutterschutzfristen ab der 13. Schwangerschaftswoche wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass im Allgemeinen die Schwangerschaft der Frau aus psychologischer Sicht als ,sicher' bewertet wird und sich die Bindung der Mutter zu ihrem ungeborenen Kind ab diesem Zeitraum besonders intensiviert."
Ein Beschäftigungsverbot nach der Fehlgeburt soll nur dann gelten, wenn sich die betroffene Frau nicht ausdrücklich zur Arbeit bereit erklärt. Betroffene Frauen sollen damit künftig nicht auf eine Krankschreibung eines Arztes nach einer Fehlgeburt angewiesen sein. "Der Arbeitgeber der betroffenen Frau hat im Fall eines entsprechenden Beschäftigungsverbots Anspruch auf Erstattung der mutterschutzrechtlichen Leistungen im Rahmen des U2-Umlageverfahres in Höhe von 100 Prozent", heißt es im Gesetz.
Deutscher Bundestag, PM vom 30.01.2025