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Nach EuGH-Urteil zu Vorratsdatenspeicherung: Deutscher Anwaltverein für Quick-Freeze-Verfahren

28.10.2022

Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) die bisherige Rechtslage zur Vorratsdatenspeicherung in Deutschland gekippt hat, wird von verschiedenen Stellen eine europarechtskonforme Speicherung von IP-Adressen gefordert. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) lehnt dies ab. Er unterstützt das vom Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) geplante Konzept eines anlassbezogenen "Quick-Freeze". Gleichzeitig warnt der DAV davor, berechtigte Interessen – wie den Kinderschutz – zur Einschränkung von Grundrechten zu instrumentalisieren.

"Eine anlasslose Überwachung ist nie im Sinne des Rechtsstaats", so Swen Walentowski, Leiter politische Kommunikation des DAV. Das von Buschmann vorgeschlagene Quick-Freeze-Verfahren berücksichtige das und sehe einen Richtervorbehalt vor. "Nach Jahren der Debatte hat der EuGH die Vorratsdatenspeicherung abgeräumt. Dass nun versucht wird, deren Überreste in eine neue rechtliche Regelung zu zwingen, ist beschämend", so der stellvertretende DAV-Hauptgeschäftsführer.

Die Luxemburger Richter hatten die Möglichkeit, IP-Adressen zur Bekämpfung schwerer Kriminalität anlasslos zu speichern, zumindest nicht verneint. Nach Auffassung des DAV wäre das jedoch ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Bürgerrechte. Auch dürften sich Überwachungsmaßnahmen nicht der gerichtlichen Kontrolle entziehen.

Daher warnt der DAV auch davor, den berechtigten Schutz vor Kindesmissbrauch und den Grundrechtsschutz nicht gegeneinander auszuspielen. "Die Befürworter der Vorratsdatenspeicherung argumentieren mit der berechtigten Bekämpfung von Kindesmissbrauch. Dies ist vor dem Hintergrund des tatsächlichen Nutzens zumindest bedenklich", führt Walentowski aus. Der tatsächliche Nutzen einer IP-Adressen-Speicherung bei Ermittlungen sei schließlich fraglich, bedenke man, dass diese etwa zur Verfolgung von Aktivitäten im "Dark Web" ungeeignet sei.

Deutscher Anwaltverein, PM vom 26.10.2022

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