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Nach behördlicher "Missachtung des Gerichts": Kindergeld-Klage erfolgreich

08.12.2022

Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat der Klage einer Frau aus Pirmasens wegen Kindergeld stattgegeben, weil die (auch für Pirmasens) zuständige Agentur für Arbeit Kaiserslautern auf zwei gerichtliche Anfragen nicht reagiert und das Gericht deshalb keine Zweifel daran hatte, dass das Kind der Klägerin – wie von ihr vorgetragen – im streitigen Zeitraum dort als ausbildungsplatzsuchend gemeldet war.

Im März 2022 erließ die zur Bundesagentur für Arbeit gehörende beklagte Familienkasse einen Bescheid, mit dem die Festsetzung des Kindergeldes für die Tochter der Klägerin aufgehoben und das für sechs Monate gezahlte Kindergeld (rund 1.314 Euro) zurückgefordert wurde, weil nicht nachgewiesen sei, dass die Tochter der Klägerin eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht habe beginnen oder fortsetzen können.

Dagegen erhob die Klägerin Klage und wies – wie schon im Einspruchsverfahren – darauf hin, dass sich ihre Tochter bei der Agentur für Arbeit als ausbildungssuchend gemeldet habe.

Das Gericht wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 08.09.2022 an die Agentur für Arbeit Kaiserlautern und bat um zeitnahe Mitteilung, ob das Kind der Klägerin in dem streitigen Zeitraum tatsächlich als ausbildungsplatzsuchend gemeldet gewesen sei. Nach Ausbleiben einer Rückantwort wandte sich das Gericht mit Schreiben vom 06.10.2022 an die Behördenleitung, äußerte sein Befremden über die ausgebliebene Rückantwort und forderte auf, die Anfrage des Gerichts bis 28.10.2022 zu beantworten. Auch dieses Schreiben blieb unbeantwortet, obwohl es am 08.10.2022 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt worden war.

Daher gab das FG der Klage der Klägerin statt. Die Agentur für Arbeit Kaiserlautern sei dem Gericht zur Auskunft verpflichtet. Dass sie auf die beiden gerichtlichen Anfragen ohne ersichtlichen Grund nicht reagiert habe, stelle eine grobe Missachtung des Gerichts dar, die nicht zulasten der Klägerin gehen könne. Deshalb glaube das Gericht der Klägerin, dass ihre Tochter im streitigen Zeitraum bei der Agentur als ausbildungsplatzsuchend gemeldet gewesen sei.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.11.2022, 6 K 1577/22, nicht rechtskräftig

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