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Mutmaßlicher Reichsbürger: Entzug waffenrechtlicher Erlaubnisse rechtmäßig
Einem der Reichsbürgerszene zumindest nahestehendenWaffenbesitzer sind zu Recht die waffenrechtlichen Erlaubnisse entzogen worden.Auch die Anordnung eines Waffenbesitzverbots und die sofortige Sicherstellungder in seinem Besitz befindlichen Waffen und Munition erachtet das Verwaltungsgericht(VG) Mainz als rechtmäßig.
Beim Kläger fand auf Basis eines Durchsuchungsbeschlussesdes Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs (BGH) eine Durchsuchung statt,die der Sicherstellung von Beweismitteln diente. Die Durchsuchung erfolgte beimihm nicht als Beschuldigter, sondern als "nicht tatverdächtigterBetroffener". Sie verlief ergebnislos, aufgefundene Schusswaffen wurden zunächstbeim ihm belassen. Als der Landkreis von der Durchsuchung erfuhr, beantragte erbeim Verwaltungsgericht Mainz einen weiteren Durchsuchungsbeschluss zursofortigen Sicherstellung der Waffen. Das Gericht erließ den gewünschtenBeschluss.
Sodann widerrief die Behörde die waffenrechtlichenErlaubnisse wegen Unzuverlässigkeit, untersagte dem Kläger den Erwerb undBesitz erlaubnisfreier und -pflichtiger Waffen und verfügte die sofortigeSicherstellung sämtlicher Waffen und Munition. Auf Grundlage des neuenDurchsuchungsbeschlusses wurde wiederum eine Durchsuchung beim Kläger durchgeführt.Dabei wurden die ordnungsgemäß aufbewahrten Waffen samt Munition sichergestellt.
Der Kläger wendet sich gegen den Widerrufsbescheid. Er meint,er sei nicht waffenrechtlich unzuverlässig. Er bestreitet, dass er derReichsbürgerszene zuzuordnen sei und dass er den Einsatz von Waffengewalt zurErreichung politischer Ziele gebilligt, gefordert oder dazu aufgerufen habe.Valide Anhaltspunkte dafür könnten sich insbesondere nicht aus seinenangeblichen Telefonaten mit Angehörigen der Gruppe ergeben. Hierbei könntennicht die nur bruchstückhaft im Durchsuchungsbeschluss des BGH wiedergegebenenGesprächsinhalte herangezogen werden.
Das VG wies die Klage ab. Der Widerruf der Erlaubnisse seirechtmäßig. Hierbei gelte der Grundsatz, dass der Waffenbesitz nur Personen zugestatten sei, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienten, jederzeit undin jeder Hinsicht ordnungsgemäß mit Waffen umzugehen. Dies sei beim Klägernicht der Fall, da es tatsächliche Anhaltspunkte dafür gebe, dass er derReichsbürgerszene angehöre oder ihr zumindest nahestehe.
Eine solche Annahme folge insbesondere aus den Erkenntnissenaus den im Durchsuchungsbeschluss des BGH auszugsweise wiedergegebenentelefonischen Äußerungen des Klägers. Darin habe er unter anderem sinngemäß zumAusdruck gebracht, "in Ausnahmesituationen" Menschen zur Durchsetzungder eigenen Ziele "umlegen" zu wollen oder das jedenfalls in Kauf zunehmen.
Einer Beweiserhebung in Gestalt der Beiziehung derOriginal-Tonaufnahmen der Telekommunikationsüberwachung bedürfe es nicht, sodas VG. Auch das Waffenbesitzverbot sei rechtmäßig. Hierbei gelte derselbeZuverlässigkeitsmaßstab wie beim Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse.Ermessensfehler lägen nicht vor. Ebenfalls sei die Anordnung der sofortigenSicherstellung zu Recht erfolgt.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Derunterlegene Kläger hat einen Antrag auf Zulassung der Berufung beimOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gestellt (7 A 11351/25.OVG).
Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 04.09.2025, 1 K774/24.MZ, nicht rechtskräftig