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Musikgruppe: Kein Auftritt, kein Geld
Eine Musikgruppe hat vergeblich Ansprüche gegen einen Sportschützenvereingeltend gemacht, nachdem dieser mehrere Auftritte abgesagt hatte. ZumVerhängnis wurde der Band, dass sie noch keine Einigung über den Preis erzielthatte, wie ein Urteil des Münchener Amtsgerichts (AG) zeigt.
Ein Mitglied eines Sportschützenvereins erkundigte sich imJanuar 2024 per WhatsApp bei einer Musikergruppe nach drei Terminen im April2024 für Auftritte. Diese wurden von einem Mitglied der Musikgruppe, demKläger, mit den Worten "Wir kommen gerne" bestätigt.
Einige Tage später beschloss der Vorstand desSportschützenvereins jedoch, dass nur noch zwei Termine vorgesehen seien.Darauf bestätigte der Kläger unter der Nachfrage "Schickst du mir nochPreisliches?", dass die Termine "19 und 29 fix" seien. Imweiteren Verlauf der Kommunikation teilte er noch mit, "preislichtelefonieren" zu wollen. Im März 2024 sagte der beklagte Schützenvereinschließlich auch die beiden verbliebenen Auftritte ab.
Die Musikgruppe meint, mit dem Verein jedenfalls bezüglich dieserbeiden Termine einen bindenden Vertrag eingegangen zu seien. Als Berufsmusikernstehe ihnen ein Ausfallhonorar zu. Da der Schützenverein eine Zahlungverweigerte, zog der Kläger vor Gericht. Dort verlangte er Zahlung von 1.785 Eurozuzüglich Zinsen und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Das AG München wies die Klage ab. Aus dem WhatsApp-Verlaufder Parteien ergebe sich zwar, dass eine Einigung über die Daten und Besetzungder Musikgruppe zustande kam. Die Formulierung "19. und 29. fix"sowie die anschließende Bestätigung "Perfekt danke dir" seien alsendgültige Willensbekundungen hinsichtlich der Daten auszulegen. Es sei jedochzu keiner Vereinbarung hinsichtlich der Vergütung gekommen.
Dies sei zwar nicht grundsätzlich erforderlich beiDienstverträgen, jedoch liege hier ein offener Einigungsmangel vor. Indem dasMitglied der Musikgruppe ausdrücklich erklärt habe "preislich telefonierenwir", habe es zum Ausdruck gebracht, dass die Partei noch eineVereinbarung hinsichtlich des Preises für erforderlich gehalten hat. Dies seifür die Gegenseite aufgrund des klar ersichtlichen Chatverlaufs auch erkennbar.Eine spätere Klärung des noch offenen Punktes sei weder vorgetragen nochersichtlich. Die Musikgruppe habe erkennbar noch eine Absprache über den Preistreffen wollen. Sie habe keinerlei Indizien dafür geliefert, dass sie auch ohnePreisabsprache an einer vertraglichen Bindung interessiert war.
Amtsgericht München, Urteil vom 08.07.2025, 222 C 1531/25, nichtrechtskräftig.