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Multinationale Unternehmen: EU-Kommission bringt Mindestbesteuerung auf den Weg
Mit einer am 22.12.2021 von der EU-Kommission vorgeschlagenen Richtlinie soll die effektive Mindestbesteuerung der weltweiten Tätigkeiten multinationaler Konzerne sichergestellt werden. Damit löst die Kommission die Zusage der EU ein, die kürzlich erzielte historische Vereinbarung über eine globale Steuerreform unverzüglich umzusetzen. Ziel ist ein fairer, transparenter und stabiler Rahmen für die internationale Unternehmensbesteuerung. Der Vorschlag, mit dem der Grundsatz eines effektiven Steuersatzes von 15 Prozent in der EU in die Praxis umgesetzt wird, ist eng an die internationale Vereinbarung angelehnt.
Die vorgeschlagenen Vorschriften sollen für große inländische und internationale Konzerne gelten, die mit ihrer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind. Für den Fall, dass der effektive Mindeststeuersatz nicht von dem Land angewandt, in dem ein niedrig besteuertes Unternehmen ansässig ist, kann der Mitgliedstaat der Muttergesellschaft gemäß den neuen Bestimmungen eine "Top-up-Steuer" erheben. Der Vorschlag gewährleistet laut Kommission auch die effektive Besteuerung in Fällen, in denen die Muttergesellschaft ihren Sitz außerhalb der EU in einem Niedrigsteuerland hat, das keine gleichwertigen Vorschriften anwendet.
Entsprechend der globalen Vereinbarung sieht der Vorschlag auch bestimmte Ausnahmen vor. Um die Auswirkungen auf Konzerne mit echter wirtschaftlicher Tätigkeit zu reduzieren, können Unternehmen Einkünfte in Höhe von fünf Prozent des Wertes der materiellen Vermögenswerte und fünf Prozent der Lohnsumme von der Regelung ausnehmen. Außerdem ist eine Ausnahme für geringe Gewinne vorgesehen, um die Befolgungskosten in Situationen, die ein geringes Risiko bergen, zu reduzieren. Wenn die durchschnittlichen Gewinne und Erträge eines multinationalen Konzerns in einem Gebiet einen bestimmten Mindestschwellenwert nicht überschreiten, werden diese Einkünfte bei der Berechnung des Steuersatzes somit nicht berücksichtigt.
Europäische Kommission, PM vom 22.12.2021