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MOYN-Festival in Oyten: Kann wie geplant stattfinden

23.08.2024

Das in der Gemeinde Oyten für kommendes Wochenende geplante MOYN-Festival kann wie geplant stattfinden. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen hat eine bauaufsichtliche Verfügung, mit der der Landkreis Verden die durch das Festival zu nutzenden Flächen und die Teilnehmerzahl beschränkt hatte, außer Vollzug gesetzt.

Das jährlich stattfindende Festival soll vom 22. bis zum 25.08.2024 in der Gemeinde Oyten südlich der Ortslage von Fischerhude auf Grünlandflächen beidseits des Flusses Wümme vonstattengehen. Geboten wird ein Musik- und Kulturprogramm auf mehreren Bühnen, Workshops und andere Veranstaltungen. Besuchern stehen zudem ein gastronomisches Angebot sowie Möglichkeiten zur Übernachtung auf einer zum Campen vorgesehenen Fläche zur Verfügung. Im Jahr 2023 waren bis zu 4.500 Personen (3.500 zahlende Gäste, 1.000 Mitarbeiter) auf dem Festivalgelände anwesend. Für 2024 plant die Veranstalterin mit bis zu 6.500 Personen (4.500 zahlende Gäste, 2.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter). Ferner soll das Festivalgelände nach Westen erweitert werden, um aus Naturschutzgründen nicht mehr nutzbare Flächen entlang der Wümme zu ersetzen.

Mit diesen Erweiterungen ist der Landkreis Verden nicht einverstanden. Er meint, dass das Festival einer Baugenehmigung bedürfe, die nach der geltenden Rechtslage nicht erteilt werden könne. Da die Gemeinde aber zur künftigen Ermöglichung von Genehmigungen einen Bebauungsplan aufstellen wolle, sei der Kreis bereit, das Festival weiterhin zu dulden, allerdings nur in der bisherigen Größenordnung. Mit bauaufsichtlicher Verfügung vom 05.08.2024 hat er deshalb mit sofortiger Wirkung die Personenzahl auf maximal 4.500 beschränkt und die Westerweiterung des Geländes untersagt. Den gegen diese Verfügung gerichteten Eilantrag der Veranstalterin hatte das Verwaltungsgericht am 19.08.2024 aus verfahrensrechtlichen Gründen abgelehnt (2 B 1292/24).

Die dagegen gerichtete Beschwerde war erfolgreich: Das OVG hat die Verfügung des Landkreises außer Vollzug gesetzt. Beim MOYN-Festival handele es sich nicht um eine bauliche Anlage oder eine sonstige nach Baurecht zu beurteilende Grundstücksnutzung, stellt das Gericht klar. Das Gelände erlange durch das MOYN-Festival und eine weitere dort regelmäßig stattfindende Großveranstaltung nicht dauerhaft den Charakter eines Fest- beziehungsweise Ausstellungsplatzes, sondern stelle sich weiterhin als Grünland dar. Deshalb dürfe der Landkreis keine baurechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Grundstücksnutzung als solcher stellen.

Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 21.08.2024, 1 ME 121/24, unanfechtbar.

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